554d) – INORDNUNGBRINGEN DER AUSRÜSTUNG

CH 5.54d.1. Handelt es sich nach Ansicht des Schiedsrichters im Falle eines Torhüters um eine kleinere Reparatur, die rasch erledigt ist, kann der Torhüter auf dem Spielfeld bleiben.
Ist kein Ersatztorhüter vorhanden, oder wurde der Ersatztorhüter bereits eingewechselt und der ursprüngliche Torhüter ist nicht mehr einsatzfähig, so wird keine Strafe ausgesprochen, selbst wenn es zu einer erheblichen Spielverzögerung kommt.

Ein Spieler, dessen Ausrüstung repariert oder in Ordnung gebracht werden muss, hat das Spielfeld zu verlassen. Auf keinen Fall darf das Spiel in einem solchen Fall gestoppt werden, noch darf es aufgrund einer Reparatur oder des Inordnungbringens eines Ausrüstungsgegenstands zu einer Spielverzögerung kommen.

Ein Torhüter, dessen Ausrüstung repariert oder in Ordnung gebracht werden muss, hat das Spielfeld zu verlassen und ist durch den Ersatztorhüter zu ersetzen. Auf keinen Fall darf das Spiel in einem solchen Fall gestoppt werden, noch darf es aufgrund einer Reparatur oder des Inordnungbringens eines Ausrüstungsgegenstands zu einer Spielverzögerung kommen.

Bei einem Verstoss gegen diese Regel ist der fehlbare Spieler oder Torhüter wie folgt zu bestrafen:

  • kleine Strafe (2’)

Der fehlbare Spieler darf erst wieder am Spiel teilnehmen, wenn der irreguläre Ausrüstungsgegenstand in Ordnung gebracht oder ersetzt wurde.