510 – ERGÄNZENDE DISZIPLINARMASSNAHMEN

Die zuständigen Organe haben das Recht, jeden Vorfall, der sich im Rahmen eines Spiels zugetragen hat zu untersuchen. Dies ist zu jedem Zeitpunkt nach dem Spielende möglich. Die zuständigen Organe haben zudem das Recht, zusätzliche Strafen auszusprechen. Dies ist bei allen Vergehen zulässig, die sich auf oder neben dem Spielfeld ereignet haben und zwar zu jedem Zeitpunkt vor, während oder nach dem Spiel. Dabei ist es unwesentlich, ob die Schiedsrichter den zu untersuchenden Vorfall gemeldet haben oder nicht.

CH 5.10.1. Die technische Kommission leitet eine solche Untersuchung innerhalb von sieben Tagen nach dem Spielende ein. Sie kann dies aus eigener Initiative tun oder aufgrund der Meldung einer der beteiligten Mannschaften, eines Vorstandsmitglieds, eines Schiedsrichterinspizienten oder eines anderen Organs von Swiss Streethockey. In jedem Fall entscheidet die technische Kommission von Swiss Streethockey respektive eines ihrer Mitglieder, ob eine Untersuchung eingeleitet wird oder nicht.
Ein Recht auf die Durchführung einer Untersuchung besteht nicht.