CH 3.25.1. In den Spielen unter der Jurisdiktion von Swiss Streethockey kommen keine
Strafbankverantwortlichen zum Einsatz. Es bleibt jedoch der zuständigen Stelle vorbehalten, ihren Einsatz für einzelne Spiele anzuordnen, wenn dies angebracht erscheint. Kommen
Strafbankverantwortliche zum Einsatz, so gelten die Bestimmungen dieses Reglements.
Auf jeder Strafbank soll sich ein Strafbankverantwortlicher befinden. Eine vollständige Übersicht der Aufgaben der Strafbankverantwortlichen findet sich im Anhang 4.26.