231 – TORHÜTER SCHUHE

CH 2.31.1. Torhüter dürfen Schuhe mit einer verstärkten Kappe tragen, die ausschliesslich zum Schutz der Zehen dienen darf.


d) Alle Torhüter, die an einem Spiel teilnehmen, müssen Street/Ball Hockey Schuhe respektive „Laufschuhe“ tragen. Die Sohle muss so beschaffen sein, dass sie dem Torhüter die nötige Standfestigkeit gewährt.
e) Trägt ein Torhüter einen Schuh, der als gefährlich betrachtet werden muss, so hat er sich aus dem Spiel zurückzuziehen. Kommt der Torhüter mit demselben Schuh zurück auf das Spielfeld, so muss ihm eine Kleine Strafe auferlegt werden.
f) Die Verwendung jeglichen Schuhwerks, das aufgrund seines Designs Verletzungen verursachen könnte, ist untersagt.