230 – TORHÜTERAUSRÜSTUNG

Mit der Ausnahme der Schuhe und des Stocks, muss jeder vom Torhüter getragene Ausrüstungsgegenstand derart konstruiert sein, dass sein einziger Zweck der Schutz des Körpers oder des Kopfes des Torhüters ist. Keiner dieser Ausrüstungsgegenstände darf derart konstruiert sein, dass er dem Torhüter einen unzulässigen Vorteil beim verteidigen seines Tores verschaffen würde.
• Unterleibsschürzen, die aus den Hosen hinausragen und die Oberschenkel bedecken sind verboten.