Allgemeine Richtlinien

Kopie der offiziellen Dokumente von Swiss Streethockey, Übersetzung von Deutsch in weitere Sprachen ist automatisiert und wird ohne Gewähr zur Verfügung gestellt.

im Rahmen der Spiele unter der
Jurisdiktion von Swiss Streethockey

Artikel 1 – Zuständigkeit

  1. Die Zuständigkeit für die Organisation der Meisterschaft in den diversen Ligen, resp. bei
    den Junioren, wird in den Statuten und den Pflichtenheftern geregelt. Swiss Streethockey
    erstellt und publiziert im Hinblick auf jedes Meisterschaftsjahr eine Liste auf der die
    zuständigen Stellen für die Durchführung der Meisterschaft aufgeführt sind. Sie passt
    diese Liste bei Bedarf auch während des laufenden Jahres an.

Artikel 2 – Spieltage

  1. Die Spiele sollen am Samstag oder am Sonntag jeweils um 14.00 Uhr angepfiffen
    werden. Spiele am Samstag- oder Sonntagvormittag um 10.00 Uhr sind ebenfalls
    zulässig. Spiele am Freitagabend sind möglich, wenn beide Mannschaften damit
    einverstanden sind. Änderungen der Anspielzeiten sind möglich. Nachtragsspiele unter
    der Woche sind erlaubt. Den Bedürfnissen der Heimmannschaft sind so weit möglich
    Rechnung zu tragen.

Artikel 3 – Spielverschiebungen

  1. Spielverschiebungen sind zulässig, sofern die untenstehenden Vorgehensweisen
    eingehalten werden.
    Wird bei einem Spiel im Zusammenhang mit einer an sich zulässigen Verschiebung die
    vorgeschriebene Vorgehensweise für Spielverschiebungen nicht eingehalten, so verliert
    die Mannschaft, die das Spiel verschoben hat 5:0 forfait, resp. das Spiel kommt ohne
    Punkte in die Wertung, falls sich beide Mannschaften nicht an die Vorgehensweise
    gehalten haben. Die im Bussenkatalog vorgesehene Busse wird verhängt.
  2. Für alle Spielverschiebungen ist zwingend das Formular „Spielverschiebung“ zu
    verwenden. Die Verantwortung für die Durchführung der Spielverschiebung, d.h. für das
    Ausfüllen des Formulars, liegt bei der Mannschaft, die das Spiel verschieben will
    respektive aufgrund deren Verhaltens (gemäss Absatz 3) das Spiel verschoben wurde.
    Die Verschiebung hat (wenn ein Spiel aus irgendwelchen Gründen nicht am
    vorgesehenen Termin ausgetragen werden konnte) innerhalb von 10 Arbeitstagen nach
    Absage des Spiels zu erfolgen (in den Playoff’s innert 2 Arbeitstagen), d.h. das vollständig
    ausgefüllte Formular muss bei der zuständigen Stelle eingetroffen sein. Die zuständige
    Stelle bewilligt danach die Spielverschiebung und informiert die beiden Mannschaften, die
    auf dem Formular aufgeführten Schiedsrichter, die technische Kommission und das
    Sekretariat von Swiss Streethockey. Können sich die beiden Vereine nicht einigen, oder
    verstreichen die 10 Tage, ohne dass das Formular bei der zuständigen Stelle eintrifft, wird
    das Spiel durch die zuständige Stelle verbindlich und kostenpflichtig angesetzt (siehe
    Absatz 4). Ohne Bestätigung der zuständigen Stelle (an die mit der Anmeldung
    kommunizierten Mailadressen der Vereine) gilt das Spiel nicht als verschoben.
  3. Ausserordentliche Spielverschiebung: Wird ein Spielverschiebungsformular weniger
    als 10 Tage vor dem ursprünglichen Austragungstermin resp. weniger als 10 Tage vor
    dem neuen Austragungstermin bei der zuständigen Stelle eingereicht, so gilt dies als
    ausserordentliche Spielverschiebung. Jede Verschiebung von Playoff-/Playout-/Ligaqualifikations- und Entscheidungsspielen gilt als ausserordentliche
    Spielverschiebung. Alle übrigen Spielverschiebungen gelten als ordentlich.
  4. Die Gebühr für eine ordentliche Spielverschiebung beträgt bei den Aktiven CHF 100.00,
    bei den U18 Fr. 50.–, bei Turnieren Fr. 250.–. Die Gebühr für eine ausserordentliche
    Spielverschiebung beträgt bei den Aktiven Fr. 150.–, bei den U18 Fr. 100.–, bei Turnieren
    Fr. 500.–. Die Gebühr ist bei jedem Antrag auf Spielverschiebung zu entrichten,
    unabhängig davon ob die Verschiebung bewilligt wird. Kann ein Spiel aufgrund höherer
    Umstände nicht durchgeführt werden, entfällt die Gebühr für eine Spielverschiebung, es
    sei denn, das Spiel müsse durch die zuständige Stelle angesetzt werden. Spiele, welche
    durch Swiss Streethockey angesetzt werden müssen, gelten als ausserordentliche
    Spielverschiebungen.
  5. Als höhere Umstände für eine Spielverschiebung gelten die folgenden Situationen, dabei
    ist die angegebene Vorgehensweise zu beachten:

a) Grippeepidemie oder andere Erkrankungen von denen ein Grossteil der
Mannschaft betroffen ist:
Unter einem Grossteil sind mindestens fünf Spieler zu verstehen, die bis zum
Zeitpunkt, zu dem diese Epidemie stattfindet in mehr als 50% der Spiele der
betroffenen Mannschaft zum Einsatz kamen. Spieler die 50% oder weniger der
Spiele bestritten haben, können nicht Teil der fünf Spieler sein.
Tritt eine solche Erkrankung während der vier ersten Saisonspiele auf, so sind die
gelösten Lizenzen massgebend.
Gesperrte Spieler, sowie Spieler die an einer Verletzung leiden, zählen, selbst
wenn sie auch erkrankt sind, nicht, wenn es um die Bestimmung der fünf
erkrankten Spieler geht.
Tritt ein solcher Fall auf, so kann ein Spiel auch kurzfristig verschoben werden. Die
gegnerische Mannschaft, die Schiedsrichter und die zuständige Stelle sind
telefonisch zu informieren. Der Nachholtermin ist zwischen den beiden beteiligten
Mannschaften abzusprechen und dann mittels des Spielverschiebungsformulars
mitzuteilen. Die Mannschaft, die das Spiel verschiebt, hat der zuständigen Stelle
innert 3 Tagen eine Liste mit den Namen der erkrankten Spieler zukommen zu
lassen. Die zuständige Stelle prüft stichprobenweise (min. 3 Spieler) ob die Spieler
tatsächlich erkrankt waren. Hierzu haben die ausgewählten Spieler innert einer
Woche der zuständigen Stelle ein Arztzeugnis zuzustellen.
Darüber hinaus ist zu überprüfen, ob die erkrankten Spieler überhaupt unter die
obenstehende Definition des ‚Grossteils‘ fallen. Sollte diese Stichprobe die
epidemische Erkrankung nicht belegen, resp. nicht mindestens fünf Spieler die die
Bedingungen gemäss oben stehender Definition erfüllen erkrankt sein, so verliert
die betreffende Mannschaft das Spiel 5:0 forfait.
Der Verband kann einen Vertrauensarzt beiziehen. Sollten nicht mindestens fünf
Spieler für krank befunden werden, so gehen die Arztkosten zu Lasten des
Vereins und die betroffene Mannschaft verliert das Spiel 5:0 forfait. Sollten die
Spieler nicht beim Vertrauensarzt erscheinen, wird das Spiel ebenfalls mit 5:0
forfait gewertet.

b) Aufgrund von Schnee und/oder Eis nicht bespielbares Terrain
Vorgehensweise: Verunmöglicht Schnee und/oder Eis die Austragung eines Spiels
so hat die Heimmannschaft die gegnerische Mannschaft, die Schiedsrichter und
die zuständige Stelle telefonisch zu informieren. Die Heimmannschaft ist dafür
verantwortlich, dass die Gastmannschaft nicht anreist, wenn der Platz aus den o.e.
Gründen nicht bespielbar ist (kurzfristige Witterungseinflüsse am Tag des Spiels
ausgenommen). Bei einem Verstoss gegen diese Bestimmungen verliert die
Heimmannschaft das Spiel 5:0 forfait. Da verschiedene Plätze nicht gesalzen
werden dürfen, ist Eis auf dem Spielfeld ein Grund für eine Spielverschiebung,
selbst dann, wenn das Ereignis, das zur Vereisung geführt hat mehrere Tage
zurück liegt. Die zuständige Stelle kann jederzeit eine neutrale Person oder einen
angereisten Schiedsrichter mit der Inspektion eines als unbespielbar gemeldeten
Platzes beauftragen. Ergibt die Inspektion, dass das Spielfeld bespielbar gewesen
wäre, so verliert die Heimmannschaft das Spiel 5:0 forfait. Bildmaterial, das durch
eine nicht vom Verband beauftragte Drittperson eingereicht wird, gilt nicht als
ausreichendes Beweismittel, um die Unspielbarkeit anzuzweifeln.
Sind die Teams und Schiedsrichter zu einem Spiel angereist, und das Spielfeld
wird vom Schiedsrichter aufgrund von Schnee oder Eis als unbespielbar erklärt,
gilt das Spiel ebenfalls als „durch die Heimmannschaft verschoben“.

c) Todesfall im nahen Umfeld der Mannschaft
Vorgehensweise: Die gegnerische Mannschaft, die Schiedsrichter und die
zuständige Stelle sind telefonisch zu informieren. Der Nachholtermin ist zwischen
den beiden beteiligten Mannschaften abzusprechen und dann mittels des
Spielverschiebungsformulars mitzuteilen.

d) Bei Spielverschiebungen gem. Art. 3A Abs. 3
Die gegnerische Mannschaft, die Schiedsrichter und die zuständige Stelle sind
telefonisch zu informieren. Der Nachholtermin ist zwischen den beiden beteiligten
Mannschaften abzusprechen und dann mittels des Spielverschiebungsformulars
mitzuteilen.

  1. Die Mannschaft aufgrund deren Initiative das Spiel verschoben wurde, ist dafür
    verantwortlich, die Schiedsrichter für das Nachholspiel zu organisieren. Sollten die für das
    ursprüngliche Spiel vorgesehenen Schiedsrichter als Spieler oder Schiedsrichter am
    Nachholtermin im Einsatz sein oder aufgrund eines Nachholtermins unter der Woche nicht
    in der Lage sein, zeitgerecht anzureisen, so sind durch die spielverschiebende
    Mannschaft andere Schiedsrichter zu suchen. Die neuen Schiedsrichter sind auf dem
    Spielverschiebungsformular aufzuführen und haben dieses zu bestätigen.

Artikel 3A – Verspätetes Eintreffen von Mannschaften

  1. Kann ein Spiel aufgrund des verspäteten Eintreffens einer Mannschaft nicht zum
    Zeitpunkt angepfiffen werden, der von der zuständigen Stelle festgelegt respektive
    genehmigt wurde, so ist wie folgt vorzugehen:

a) Beträgt die verspätungsbedingte Verzögerung weniger als 15 Minuten, so ist das Spiel
sobald als möglich anzupfeifen. Es werden keine weiteren Massnahmen ergriffen.
b) Beträgt die Verspätung mehr als 15 aber weniger als 30 Minuten, so hat der
Schiedsrichter einen Rapport zu verfassen, indem er die Gründe für den verspäteten
Spielbeginn darlegt. Die zuständige Stelle entscheidet dann über die Eröffnung einer
Untersuchung. Das Spiel ist in diesem Fall so schnell wie möglich anzupfeifen
c) Kann ein Spiel nicht spätestens 30 Minuten nach dem ursprünglich vorgesehenen
Zeitpunkt beginnen, so verliert die verspätet erscheinende Mannschaft das Spiel forfait.

  1. Auf eine Forfaitniederlage gemäss Absatz 1c) wird verzichtet, wenn die Verspätung auf
    aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen war. Darunter sind zu verstehen:

a) Ein unerwarteter Verkehrsstau
b) Eine Panne beim Mannschaftsbus
c) Nichtvorhersehbare Witterungsbedingungen
d) Massive Verkehrsbehinderungen durch Schneefall

Bedingung für den Verzicht auf ein Forfait ist, dass die Heimmannschaft und die
zuständige Stelle informiert werden, sobald klar ist, dass eines der oben erwähnten
Ereignisse den Spielbeginn zum ursprünglichen Zeitpunkt in Frage stellt.

  1. Ist eine Verspätung auf einen aussergewöhnlichen Umstandes gemäss Absatz 2
    zurückzuführen, ist das Spiel auszutragen. Der Gastmannschaft ist eine minimale
    Vorbereitungszeit vom Eintreffen bis zum Spielbeginn von 20 Minuten einzuräumen. Die
    Vorbereitungszeit beginnt, sobald mindestens ein Torhüter und sechs Feldspieler
    eingetroffen sind. Die Vorbereitungszeit kann auch zum Aufwärmen benutzt werden.
    Sollte eine Mannschaft so spät eintreffen, dass es nicht mehr möglich ist, das Spiel
    anzupfeifen (z.B. aufgrund der Verfügbarkeit des Spielfeldes) so wird es zu einem
    späteren Zeitpunkt nachgeholt. An Turnieren können später geplante Spiele vorgezogen
    werden.

Artikel 4 – Spielabbruch

  1. Wird ein Spiel aufgrund von Wetterwidrigkeiten abgebrochen, bevor 2/3 der effektiven
    Spielzeit gespielt wurde, so wird das Spiel auf jeden Fall wiederholt. Die
    Heimmannsschaft gilt als die das Spiel verschiebende Mannschaft.
  2. Wird ein Spiel aufgrund von Wetterwidrigkeiten abgebrochen wenn 2/3 oder mehr der
    effektiven Spielzeit gespielt wurden, werden das Resultat und alle Strafen in die Wertung
    aufgenommen.
  3. Bei jedem anderen Spielabbruch entscheidet in jedem Fall die zuständige Verbandsstelle
    über das weitere Vorgehen.

Artikel 5 – Punkte

  1. Anlässlich der Meisterschaftsspiele werden Punkte vergeben. Der Sieger eines Spiels
    erhält 3 Punkte. Der Verlierer geht leer aus. Bei einem unentschiedenen Spiel erhalten die
    beiden beteiligten Mannschaften je einen Punkt. Der dritte Punkt wird in der Verlängerung
    oder, falls nötig, im Penaltyschiessen vergeben. Wird ein Teil der Meisterschaft in Form
    von Playoffs durchgeführt, so kann die verantwortliche Verbandsstelle spezielle
    Weisungen erlassen.

Artikel 6 – Rangliste

  1. Die zuständige Verbandsstelle hat während der Saison und an deren Ende laufend die
    Resultate und Ranglisten an die beteiligten Mannschaften sowie an Swiss Streethockey
    und dessen Organe zu verschicken oder via Internet zugänglich zu machen. Swiss
    Streethockey ist berechtigt, ein öffentliches Medium, welches flächendeckend sein muss,
    damit zu beauftragen.
  2. Es ist eine Torschützenliste und eine Strafenliste zu führen. Die einzelnen Spieler werden
    auf diesen Ranglisten namentlich erfasst. Gegen die Veröffentlichung solcher Listen kann
    weder von Spielern noch von Vereinen Einspruch erhoben werden. Torschützen- und
    Strafenliste müssen nicht in regelmässigen Abständen veröffentlicht werden.

Artikel 7 – Punktgleichheit

  1. Sind am Ende der Meisterschaft zwei oder mehr Mannschaften punktgleich in der
    Rangliste, wird nach folgenden Kriterien bewertet:

a. Anzahl Strafminuten
b. Punkte aus den direkten Begegnung(en).
c. Tordifferenz bei den direkten Begegnungen. (Ausnahmen siehe Abs. 2)
d. Anzahl der geschossenen Tore bei den direkten Begegnungen. (Ausnahmen siehe Abs. 2)
e. Tordifferenz aller Spiele einer Mannschaft. (Ausnahmen siehe Abs. 2)
f. Anzahl der geschossenen Tore aller Spiele (Ausnahmen siehe Abs. 2)
g. Entscheidungsspiel auf neutralem Terrain

  1. Hat eine Mannschaft, die mit einer oder mehreren anderen Mannschaften punktegleich
    ist, im Verlauf der Saison eine oder mehrere Forfaitniederlagen erlitten und ist mindestens
    eine dieser Forfaitniederlagen Teil der unter den Punkten 2 bis 5 des Abs. 1 dieses
    Artikels für die Berechnung der endgültigen Platzierung berücksichtigen Spiele, so ist
    diese Mannschaft hinter den Mannschaften zu platzieren, die in den zur Berechnung der
    Platzierung berücksichtigten Spiele kein Forfait zu verzeichnen haben.

Artikel 8 – Proteste

  1. Einreichen von Protesten
    a.) Legt eine Mannschaft vor, während oder unmittelbar nach einem Spiel Protest ein, so
    hat der Captain dies den Schiedsrichtern sofort mitzuteilen. Der Protest muss
    schriftlich, via das Internet-Tool formuliert werden (sollte das Tool nicht verfügbar sein,
    so kann irgendein Blatt Papier verwendet werden, welches aber zwingend von einem
    Schiedsrichter und einem Vertreter der gegnerischen Mannschaft kenntnisnehmend zu
    unterzeichnen ist). Zusammen mit dem Protest muss den Schiedsrichtern die Gebühr
    von Fr. 300.– übergeben werden.
    b.) Nur bei diesem Vorgehen kann ein Protest von der zuständigen Verbandsstelle
    behandelt werden. Die Protestgebühr haben die Schiedsrichter schnellst möglich der
    zuständigen Stelle zu überweisen.
    c.) Bei der Einreichung von Protesten gelten die folgenden Einschränkungen:
     Ein Protest gegen einen Vorfall der vor Spielbeginn stattfand kann nur bis zum
    Ende des ersten Spieldrittels eingelegt werden.
     Ein Protest gegen einen Vorfall während des ersten Drittels kann nur bis zum
    Ende der ersten Drittelspause eingelegt werden.
     Ein Protest gegen einen Vorfall während der ersten Drittelspause oder dem
    zweiten Drittel kann nur bis zum Ende der zweiten Drittelspause eingelegt
    werden.
     Ein Protest gegen einen Vorfall in der zweiten Drittelspause, während des
    Schlussdrittels sowie während einer allfälligen Verlängerung (inkl. der kurzen Pause davor und eines Penaltyschiessens) kann nur bis 10 Minuten nach
    Spielschluss eingereicht werden.
     Für Spiele die in zwei Hälften ausgetragen werden, ist das Vorgehen analog.

Auf verspätet eingereichte Proteste wird nicht eingetreten. Das Recht der zuständigen
Verbandsstellen jeglichen Vorfall der vor, während oder nach einem Spiel stattfindet zu
untersuchen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

  1. Behandlung von Protesten
    Proteste werden von den verantwortlichen Verbandsstellen behandelt. Wird ein Protest
    gutgeheissen, so erhält der Verein die Gebühr von Fr. 300.– zurückerstattet.
    Ansonsten fällt die Gebühr der Verbandskasse zu.
  2. Immunität der Schiedsrichter
    Gegen Schiedsrichterentscheide kann nur Protest eingelegt werden, wenn nachweislich
    Verstösse gegen das Reglement, resp. die Allgemeinen Richtlinien oder gegen
    Beschlüsse der Organe von Swiss Streethockey begangen wurden. Das Vorgehen bleibt
    gleich.
  3. Formelle Anforderungen an Proteste
    Damit ein Protest gültig ist, muss er zusätzlich zu den unter 1-3 genannten
    Anforderungen die folgenden Bedingungen erfüllen:
     Es muss klar hervorgehen gegen welchen Entschied, resp. welches Vorkommnis sich
    der Protest richtet. Der Protest ist immer unter Angabe der Reglementsstelle zu
    begründen.

 Es muss aus dem Protest klar hervorgehen, was der Zweck des Protests ist
(Spielwiederholung, Forfaitsieg, Strafreduktion etc.)

Ein Protest gilt als eingelegt, wenn die unter 1-3 aufgeführten Rahmenbedingungen erfüllt
sind. Der Verein, welcher den Protest einlegt, hat sodann 24 Stunden Zeit, den Protest
wie oben unter 4 beschrieben zu begründen. Entscheidet sich der Verein innerhalb dieser
Frist dafür, auf den Protest zu verzichten, erhält er die Protestgebühr, abzüglich einer
Verarbeitungsgebühr von Fr. 100.– zurückerstattet.
Wird der Protest nicht innerhalb dieser 24-stündigen Frist korrekt begründet, kann nicht
darauf eingetreten werden und die Protestgebühr fällt in vollem Umfang an den Verband.

Artikel 9 – Preise

  1. Die Art und die Anzahl der Preise kann von den zuständigen Stellen in eigener
    Kompetenz festgelegt werden. Auf jeden Fall soll die erste Mannschaft jeder Liga eine
    Trophäe erhalten. Ebenfalls eine Trophäe sollen die Torschützenkönige aller Ligen
    erhalten.
  2. Bei all diesen Trophäen kann es sich um Wanderpreise handeln.
  3. In folgenden Kategorien erhalten Meister und Vizemeister Medaillen: In allen ersten
    Stärkeklassen, in allen Ligen der Damen, Herren und Junioren sowie im offiziellen
    Schweizercup. Pro Mannschaft werden in der Grossfeldmeisterschaft 30 Medaillen, in der
    Kleinfeldmeisterschaft 25 Medaillen abgegeben. Bei allen Juniorenligen welche in
    Turnierform ausgetragen werden, erhält auch die drittplatzierte Mannschaft der ersten
    Stärkeklasse Medaillen.

Artikel 10 – Mehrere Mannschaften

  1. Jeder Verein kann beliebig viele Mannschaften für die Schweizermeisterschaft der
    Aktiven, respektive für die Juniorenmeisterschaft anmelden.
  2. Einzig in der untersten Liga sowie in den Juniorenkategorien kann ein Verein mehr als
    eine Mannschaft in der gleichen Stärkeklasse haben. Sollte eine Mannschaft eines
    Vereins, der bereits eine Mannschaft in einer höheren Liga hat, in der nächst tieferen Liga
    einen der zum Aufstieg berechtigenden Plätze belegen, so kann diese Mannschaft nicht
    aufsteigen; die nächstbestplazierte Mannschaft steigt an ihrer Stelle auf. Ausgenommen
    bleibt der Fall, indem die Mannschaft der höheren Liga absteigt, während die andere
    Mannschaft aufsteigt.
  3. Stellt ein Verein mehr als eine Mannschaft, ist auf den Spielerpässen zu vermerken, für
    welche Mannschaften der betreffende Spieler lizenziert wurde. Ein Spieler kann in einer
    Mannschaft desselben Vereins, welche in einer höheren Stärkeklasse spielt, 3 mal pro
    Saison (Meisterschaft und Cup) eingesetzt werden. Bei einem allfälligen 4. Einsatz des
    betreffenden Spielers, gilt dieser als für die Mannschaft in der höheren Stärkeklasse
    lizenziert. Ein Ersatztorhüter gilt nur als eingesetzt, wenn er effektiv gespielt hat oder
    aufgrund seiner Handlungen auf der Spielerbank eine Strafe auferlegt erhielt. Es ist nicht
    zulässig Spieler, die für eine bestimmte Mannschaft lizenziert wurden, in einer anderen
    Mannschaft der gleichen oder einer schwächeren Spielklasse einzusetzen. Ausnahmen
    siehe Absatz 4 und 5. Verfügt ein Verein über mehr als zwei aktive Mannschaften, so
    werden alle in einer höher eingestuften Mannschaft geleisteten Spiele addiert um
    festzustellen, ob ein Spieler in einer Mannschaft noch spielberechtigt ist,
  4. Jeder Verein, der über mehrere Mannschaften verfügt, hat das Recht, im Verlauf der
    Meisterschaft bis zum 31. Januar aus jeder Mannschaft zwei Spieler in die nächst tiefere
    Mannschaft zurück zu stufen. Dabei ist es belanglos, ob ein solcher Spieler zu Beginn der
    Saison für die bessere Mannschaft lizenziert war oder ob er aufgrund von Absatz 3 dieses
    Artikels in diese Mannschaft aufgerückt ist. Ein Spieler der zurückgestuft wurde, darf in
    dieser Saison weder in der Meisterschaft noch im Cup für die Mannschaft spielen aus der
    er zurückgestuft wurde. Spieleraustausch zwischen zwei Mannschaften, die in der
    untersten Liga oder in der gleichen Juniorenkategorie spielen, ist jedoch nicht zulässig.
  5. Spieler die am 1. Januar des Jahres in dem die Meisterschaft beginnt, das 18 Altersjahr
    noch nicht vollendet haben, d.h. Spieler im Juniorenalter und Spieler die in der
    vorangegangenen Meisterschaft noch als Junioren gegolten haben, können
    uneingeschränkt in allen aktiven Mannschaften eines Vereins zum Einsatz kommen.
    Ausgenommen bleibt der Einsatz in Relegationsspielen, Aufstiegsspielen, Playoffs und
    Playout’s (siehe Absatz 7).
  6. Vereine mit mehreren Mannschaften müssen vor Saisonbeginn pro Mannschaft
    mindestens 8 Spieler lizenzieren. Verfügt ein Verein über mindestens eine
    Juniorenmannschaft, so können Spieler gemäss Absatz 5 nicht Teil der 8 Spieler sein, die
    pro Mannschaft lizenziert werden müssen. Die Mannschaften, die in der untersten Liga
    spielen sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
  7. Spieler mit einer Speziallizenz gemäss Absatz 5, können in Relegations-,
    Aufstiegsspielen, Playoffs und Playout’s in derjenigen Mannschaft eingesetzt werden, in
    welcher er die meisten Spiele absolviert hat (Stichtag erstes Playoffspiel aller Ligen).
    Ausgenommen ist der Wechsel in eine Mannschaft in einer höheren Liga.

Artikel 11 – Verbüssen von Spielsperren

  1. Beim Verbüssen von Spielsperren ist darauf zu achten, dass Spieler die in mehreren
    Mannschaften zum Einsatz kommen könnten gegenüber Spielern die nur in einer
    Mannschaft spielen können weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
  2. Es werden drei Arten von Sperren unterschieden:
    a. zeitlich befristete Sperren
    b. zeitlich unbefristete Sperren. Ein Spieler gegen den eine solche Sperre verhängt wird
    kann frühestens drei Jahre nach der Rechtskraft einer solchen Sperre ein Gesuch um
    eine erneute Zulassung stellen.
    c. Sperren für eine bestimmte Anzahl Spiele. Soll ein Spieler für mehr als 10 Spiele
    gesperrt werden, so ist eine zeitlich befristete Sperre zu verhängen.
  3. Wird ein Spieler oder Funktionär zeitlich unbefristet gesperrt (gemäss Art 11. Abs. 2b) so
    ist er für alle Funktionen (Trainer, Spieler, Schiedsrichter, Zeitnehmer) gesperrt. Er darf
    sich während dieser Zeit in keiner Funktion auf irgendeiner Spielerbank oder in der
    abgesperrten Zone beim Zeitnehmertisch aufhalten.

Wird ein Spieler oder Funktionär zeitlich befristet gesperrt (gemäss Art 11. Abs. 2a) so ist
er für alle Funktionen (Trainer, Spieler, Schiedsrichter, Zeitnehmer) gesperrt. Er darf sich
während dieser Zeit in keiner Funktion auf irgendeiner Spielerbank oder in der
abgesperrten Zone beim Zeitnehmertisch aufhalten. Die zuständige Stelle kann allerdings
auf Strafminderung entscheiden.

Wird ein Spieler oder Funktionär für eine Anzahl Spiele gesperrt (gemäss Art 11. Abs. 2c)
so darf er in anderen Mannschaften des Vereins ausschliesslich als Coach, Zeitnehmer
oder Betreuer zum Einsatz kommen (soweit er nicht in dieser Funktion explizit gesperrt
wurde). Bei Spielen der Mannschaft, in der er die Strafe erhalten hat, die zur Sperre
führte, darf er sich weder als Spieler, noch als Betreuer, noch als Offizieller oder in irgend
einer anderen Funktion auf der Spieler- und oder der Zeitnehmerbank aufhalten.

  1. Sperren können prinzipiell nur in einer Mannschaft verbüsst werden. Eine Kumulation der
    Verbüssung ist nicht möglich.
  2. Eine Sperre für eine Anzahl Spiele (gemäss Art 11. Abs. 2c) wird nicht um ein Spiel
    reduziert, wenn die Mannschaft des gesperrten Spielers Forfait erklärt. Sie wird um ein
    Spiel reduziert, wenn die andere Mannschaft Forfait erklärt oder wenn eine der beiden
    Mannschaften ein Forfait verursacht.
  3. Währendem ein Spieler eine Sperre verbüsst, kann er in keiner Mannschaft seines
    Vereins spielen. Kommt er trotzdem in einem Spiel irgendeiner Mannschaft seines
    Vereins zum Einsatz verliert die fehlbare Mannschaft das betreffende Spiel mit 5:0 forfait.
  4. Eine Sperre wird immer in der Mannschaft verbüsst, für die ein Spieler lizenziert wurde.
    Handelt es sich um einen Spieler der gemäss Artikel 10 Absatz 5 für mehrere
    Mannschaften spielberechtigt ist, so muss die Sperre in der Mannschaft verbüsst werden,
    in der er zum Zeitpunkt der Verhängung der Sperre mehr Spiele absolviert hat. Hat er in
    beiden Mannschaften gleich viele Spiele absolviert, so ist die Sperre in der Mannschaft zu
    verbüssen in der er das Vergehen beging das zur Verhängung der Sperre führte.
    Ausnahmen von dieser Bestimmung siehe Absätze 9 und 10.
  5. Erhält ein Spieler der in mehreren Mannschaften eingesetzt werden kann eine
    Matchstrafe, eine Schwere Disziplinarstrafe oder kumuliert 2 Spieldauerdisziplinar- oder 4
    Disziplinarstrafen, so sind die automatischen Sperren in der Mannschaft zu verbüssen für
    die der Spieler zuletzt gespielt hat, d.h. in der er die sperrenauslösende Strafe erhalten
    hat.
  6. Ein Spieler der für ein Vergehen eine Sperre auferlegt erhält, darf unter keinen
    Umständen während einer laufenden Saison das nächste Spiel der Mannschaft bestreiten
    in der er das Vergehen beging welches zur Sperre führte, selbst wenn dies Aufgrund der
    Absätze 2-9 dieses Artikels möglich wäre.
  7. Treten aufgrund der Bestimmungen dieses Artikels, insbesondere der Absätze 7 bis 10
    Härtefälle auf, so kann die zuständige Verbandsstelle die Verbüssung der Sperre auf eine
    andere als in diesen Bestimmungen vorgesehene Mannschaft übertragen.
  8. Spielsperren verfallen weder bei Saisonende noch bei einem Transfer.
  9. Wird ein Spieler der zu Beginn der nächsten Saison noch Spielsperren abzusitzen hat
    erst im Verlauf dieser Saison lizenziert, so werden ihm die bereits ausgetragenen Spiele
    der Mannschaft für die er lizenziert wird bei der Verbüssung der Sperre nicht angerechnet.
  10. Setzt ein Spieler der noch eine bestimmte Anzahl von Sperren (gemäss Abs. 2 Buchst.
    C) zu verbüssen hat eine Saison aus, so gilt die Sperre als verbüsst.

Artikel 11bis – Nationalmannschaftseinsätze für gesperrte Spieler und Funktionäre

  1. Wird gegen einen Spieler oder Funktionär eine zeitlich befristete oder zeitlich unbefristete
    Sperre gemäss Art. 11 Abs. 2 Buchst. a oder b verhängt, so ist er während der Zeit auch
    für alle internationalen Spiele gesperrt. Dies betrifft sowohl Einsätze in der
    Nationalmannschaft als auch Einsätze im Europa- oder Worldcup.
  2. Ein Spieler oder Funktionär der gemäss Art. 11 Abs. 2 Buchst. c für eine Anzahl Spiele
    gesperrt ist, kann international uneingeschränkt eingesetzt werden.

Artikel 12 – Altersgrenze für Junioren

  1. In der U18 Meisterschaft sind all diejenigen Personen spielberechtigt, die am 1. Januar
    des Jahres in dem die Meisterschaft beginnt, das 17. Altersjahr noch nicht vollendet
    haben.
  2. In der U15 Meisterschaft sind all diejenigen Personen spielberechtigt, die am 1. Januar
    des Jahres in dem die Meisterschaft beginnt, das 14. Altersjahr noch nicht vollendet
    haben.
  3. In der U12 Meisterschaft sind all diejenigen Personen spielberechtigt, die am 1. Januar
    des Jahres in dem die Meisterschaft beginnt, das 11. Altersjahr noch nicht vollendet
    haben.
  4. In der U9 Meisterschaft sind all diejenigen Personen spielberechtigt, die am 1. Januar des
    Jahres in dem die Meisterschaft beginnt, das 8. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
  5. Juniorinnen können in der Juniorenmeisterschaft uneingeschränkt zum Einsatz kommen.
    Für sie gilt gegenüber den Junioren eine um drei Jahre erhöhte Alterslimite bei der U18,
    bei der U15 eine um zwei Jahre erhöhte Alterslimite gegenüber den Junioren und bei der
    U12 eine um ein Jahr erhöhte Alterslimite gegenüber den Junioren. Bei den Juniorinnen in
    der Kategorie U9 gilt keine erhöhte Alterslimite gegenüber den Junioren.

Artikel 13 – Einsetzen von Junioren in der Meisterschaft der Aktiven

  1. Ein Juniorenspieler kann ohne Einschränkung in jeder Aktivmannschaft seines Vereins
    eingesetzt werden, sofern der betreffende Verein eine Juniorenmannschaft, die an der
    Juniorenmeisterschaft teilnimmt, hat. Ein U15 Spieler kann ohne Einschränkungen in der
    U18 Meisterschaft eingesetzt werden. Ein U12 Spieler kann ohne Einschränkungen in der
    U18 Meisterschaft und der U15 Meisterschaft eingesetzt werden. Ein U9 Spieler kann
    ohne Einschränkungen in der U18, U15 und U12 Meisterschaft eingesetzt werden.

Artikel 14: Aufstieg/Nichtaufstieg

  1. Diejenigen aufstiegsberechtigten Mannschaften, die sich für eine Aufstiegsrunde in
    irgendeiner Liga qualifizieren, haben der zuständigen Verbandsstelle bis zum 31. Januar
    mitzuteilen, ob sie aufsteigen wollen oder nicht. Die Bedingungen für den Aufstieg sind in
    den Weisungen zum Spielplan geregelt. Die Bedingungen für die Promotion in die
    nächstobere Liga müssen ebenfalls erfüllt sein.
  2. Tritt dieser Fall ein, dass die aufstiegsberechtigte Mannschaft nicht aufsteigen will, so
    entscheidet die zuständige Verbandsstelle über das weitere Vorgehen.

Artikel 15: Juniorenförderung

  1. Swiss Streethockey betreibt und unterstützt eine nachhaltige Juniorenförderung. Der
    Vorstand sichert und überwacht die Einhaltung der Standards von J+S. Dabei wird er
    durch die Ausbildungskommission bestehend aus den J+S Experten unterstützt.
  2. Jeder Verein der eine Nationalliga A oder/und eine Nationalliga B Mannschaft stellt, ist
    verpflichtet pro Mannschaft (in der NLA und NLB) eine Juniorenmannschaft in der
    Kategorie U18, U15, U12 oder U9 zu unterhalten. Vereine die diese Bedingungen nicht
    erfüllen werden in die 1. Liga zwangsrelegiert.

Per Saison 2022/23 wird die Juniorenpflicht pro Mannschaft wie folgt geändert:
Jeder Verein der eine Nationalliga A oder/und eine Nationalliga B oder/und 1. Liga
Mannschaft stellt, ist verpflichtet pro Mannschaft in der NLA zwei Juniorenmannschaften
und pro Mannschaft in der NLB und/oder 1. Liga eine Juniorenmannschaft in der
Kategorie U18, U15, U12 oder U9 zu unterhalten.

2.1. Meldet ein Verein, der zum Unterhalt von einer oder mehrerer
Juniorenmannschaft verpflichtet ist, zu wenig Juniorenmannschaften an oder
zieht eine Juniorenmannschaft vor Saisonbeginn zurück, so dass er nicht mehr
über genügend Mannschaften verfügt, werden so viele Aktivmannschaften, die
dieser Verein in der Nationalliga A und/oder der Nationalliga B unterhält,
zwangsrelegiert bis diejenige Anzahl an Aktivmannschaften erreicht ist, die
aufgrund der angemeldeten Juniorenmannschaften in der Nationalliga A und
der Nationalliga B zulässig sind. Die zwangsrelegierten Mannschaften werden
in die gemäss den Reglementen von Swiss Streethockey höchst mögliche Liga
eingeteilt. Unter Saisonbeginn ist das erste Spiel irgendeiner Mannschaft des
betroffenen Vereins zu verstehen.

2.2. Zieht ein Verein, der zum Unterhalt von einer oder mehrerer
Juniorenmannschaft verpflichtet ist, eine Mannschaft während der laufenden
Saison, aber vor Beginn der Playoffs der Juniorenmeisterschaft zurück, und
verfügt damit nicht mehr über die minimale Anzahl an Juniorenmannschaften,
so werden auf die nächste Saison hin alle Aktivmannschaften die dieser Verein
in der Nationalliga A und/oder der Nationalliga B unterhält, soweit deren Platz in
einer oder beiden Ligen nicht durch weitere Juniorenmannschaften abgesichert
ist, zwangsrelegiert und in die gemäss den Reglementen von Swiss
Streethockey höchst mögliche Liga eingeteilt.

2.3. Zieht ein Verein der zum Unterhalt einer Juniorenmannschaft verpflichtet ist
seine Mannschaft nach dem Ende der Qualifikation der Juniorenmeisterschaft
zurück oder wird die Juniorenmannschaft aus disziplinarischen Gründen aus
der Meisterschaft suspendiert, so hat die keinen Zwangsabstieg zur Folge,
sofern der Verein im Hinblick auf die nächst folgende Saison wiederum eine
Juniorenmannschaft stellt.

2.4. Gibt eine Juniorenmannschaft wegen Spielermangel während der
Qualifikation wiederholt (mehr als zweimal) forfait, so werden auf die nächste
Saison hin alle Aktivmannschaften die dieser Verein in der Nationalliga A
und/oder der Nationalliga B unterhält zwangsrelegiert, sofern die Plätze in der
Nationalliga nicht durch andere Juniorenmannschaften abgesichert sind. Erfolgt
ein Zwangsabstieg, so wird die betroffene Mannschaft gemäss den
Reglementen von Swiss Streethockey höchst mögliche Liga eingeteilt, es sei
denn, der Verband kommt zum Schluss, dass die Ursache für diese Forfaitserie
höhere Umstände sind, die nicht im Verantwortungsbereich des betroffenen
Vereis liegen. Schwierigkeiten bei der Juniorenrekrutierung ist kein höherer
Umstand.

2.5. Absatz 2.1. bis 2.4. finden keine Anwendung, wenn ein Verein nach dem
Rückzug einer Juniorenmannschaft nach wie vor über genügend
Juniorenmannschaften verfügt, um die Bestimmungen gemäss Abs. 2 zu
erfüllen. Ebenfalls nicht zur Anwendung kommen die Absätze 2.1.-2.4. wenn ein
Verein seine Juniorenmannschaft in einer offiziell ausgeschriebenen Kategorie
anmeldet, eine Meisterschaft in dieser Kategorie aber mangels Mannschaften
nicht stattfinden kann.

  1. Die Kooperation von Vereinen in der Juniorenarbeit ist möglich. Zwei Vereine können eine
    gemeinsame Juniorenabteilung unterhalten, wenn sie die nachstehenden Bedingungen
    erfüllen:
    3.1. Sie geographisch so nahe beieinander liegen, dass eine Zusammenarbeit
    Sinn macht. Dies ist dann der Fall, wenn wenigstens ein gemeinsames Training
    pro Woche stattfindet. Der Verband hat das Recht, diese Trainings
    unangekündigt zu inspizieren.

3.2. Ab der zweiten Saison einer solchen Zusammenarbeit muss ein jeder Verein
mindestens 5 Spieler – die dann auch aktiv an der Meisterschaft teilnehmen –
in die Kooperation einbringen. Zum Kader zählen alle Spieler die für die
gemeinsame Juniorenmannschaft lizenziert wurden.Betreiben zwei Vereine eine Juniorenkooperation, so sind alle Spieler für die gemeinsame
Mannschaft, sowie für ihren Stammverein lizenziert. Ein Einsatz in einer anderen
Aktivmannschaft als einer Aktivmannschaft ihres Stammvereins ist ausgeschlossen.
Eine Juniorenkooperation ist bewilligungspflichtig. Gesuche für die neue Meisterschaft
sind jeweils mit der Saisonanmeldung beim Verband einzureichen. Bereits bestehende
Kooperationen sind vom Verband zu bestätigen oder, falls die unter Absatz 3.1. und 3.2.
aufgeführten Bestimmungen nicht eingehalten werden, zu beenden.

Swiss Streethockey kann in begründeten Fällen auf Antrag eines Vereins hin, eine
einmalige Ausnahmebewilligung für maximal ein Jahr erteilen (zB Aufsteiger). Der Antrag
ist spätestens mit der Saisonanmeldung dem Verband einzureichen.

  1. Jeder Verein der Juniorenmannschaften unterhält muss pro Mannschaft über einen
    ausgebildeten und anerkannten J+S Leiter ‘Streethockey’ verfügen. Leiter deren
    Anerkennung sistiert ist, können diese ohne Nachteile für ihren Verein (ausser der
    Einstellung der Zahlung durch J+S) innert fünf Jahren nach Beginn der Sistierung wieder
    auffrischen. Jede Juniorenmannschaft kann sich bei Swiss Streethockey auf Antrag hin
    einmalig für ein Jahr von dieser Regelung befreien lassen.

Artikel 15bis – Förderung des Damen-Streethockey

  1. Verfügt ein Verein, der keine Damenmannschaft unterhält, über Spielerinnen, die für
    irgendeine Herren oder Junioren-Mannschaft dieses Vereins lizenziert sind, so können
    diese Spielerinnen auch an der Damenmeisterschaft teilnehmen.
  2. Für diese Spielerinnen kann bei einem Verein, welcher eine Damenmannschaft unterhält,
    für CHF 30 eine Zweitlizenz gelöst werden, die zum Einsatz in der Damenmannschaft
    dieses Vereins berechtigt.

Artikel 16 – Forfait

  1. Unter ‚Erklären von Forfait‘ ist der Umstand zu verstehen, dass eine Mannschaft zu
    einem Spiel nicht anreist. Ob die fehlbare Mannschaft ihr Nichtantreten vorher
    angekündigt hat oder nicht spielt dabei keine Rolle. In beiden Fällen liegt ein ‚Erklären
    von Forfait‘ vor. Tritt eine Mannschaft zu einem Spiel an und verliert dieses, aus welchen
    Gründen auch immer, im Nachhinein Forfait, so liegt kein ‚Erklären von Forfait‘ vor,
    sondern ‚Verursachen von Forfait‘.
  2. Jede Aktivmannschaft die in der Nationalliga A Forfait erklärt, wird auf die folgende
    Saison in die nächst untere Liga zwangsrelegiert. Zusätzlich werden Bussen gemäss
    Bussenkatalog verhängt.
  3. Jede Aktivmannschaft die in der Nationalliga B und der 1. Liga, die in ein und derselben
    Saison zum 2. Mal Forfait erklärt, wird auf die folgende Saison in die nächst untere Liga
    zwangsrelegiert. Zusätzlich werden Bussen gemäss Bussenkatalog verhängt.
  4. Im Falle einer Zwangsrelegation wird die Zahl der Absteiger in der entsprechenden Liga
    um eine Mannschaft vermindert.
  5. Für alle Forfait in allen Juniorenmeisterschaften gilt Artikel 15, Abs. 2.4.
  6. Erklärt oder verursacht eine Mannschaft in einer Playoffserie ein Forfait, so scheidet
    diese Mannschaft automatisch aus den Playoffs aus. Alle übrigen Sanktionen gemäss
    Absatz 1-5 dieses Artikels kommen zusätzlich zu Anwendung.
  7. Erklärt eine Mannschaft weniger als 48 Stunden vor einem Spiel Forfait, tritt eine
    Mannschaft zu einem Spiel nicht an oder verweigert die Fortsetzung eines Spiels vor
    Beginn des dritten Drittels, so schuldet sie der anderen Mannschaft resp. dem
    Turnierausrichter – unabhängig von weiteren Sanktionen gemäss den Reglementen und
    des Bussenkatalogs – eine Entschädigung für ausgefallene Buvetteneinnahmen
    respektive für die Reisekosten. Die Höhe der Entschädigung ist im Bussenkatalog von
    Swiss Streethockey geregelt.

Artikel 17 – Bestimmungen für die Durchführungen von Turnieren

  1. Dieser Artikel findet auf alle 2.Liga-, Junioren-, Damen- sowie Seniorenturniere
    Anwendung, die im Rahmen irgendeiner von Swiss Streethockey organisierten
    Meisterschaft stattfinden.
  2. Anlässlich von Turnieren ist folgende minimale Infrastruktur vorgeschrieben:
    a) Zwei Garderoben, diese haben bis 45 min. nach dem Ende des letzten Spiels den
    Mannschaften zur Verfügung zu stehen.
    b) Eine Buvette an der nebst Getränken mindestens eine warme Mahlzeit (ab 11.30 Uhr,
    z.B. Hotdog, Hamburger, Bratwurst etc.,) und ein kalter Snack (ab spätestens 10.30
    Uhr, Sandwich, Kuchen, etc.) angeboten werden. Bei der Abgabe von Alkohol sind die
    Jugendschutzrichtlinien einzuhalten.
    c) Die organisierende Mannschaft ist für den reibungslosen Ablauf der Zeitnehmung und
    Spielerfassung zuständig. Das Zeitnehmerpult hat ständig besetzt zu sein.
    d) Spielerbänke, Strafbänke und Zeitnehmerlokalität sind in gleicher Form abzusperren
    wie bei Meisterschaftsspielen der Aktiven (siehe Art. 21).

Artikel 18 – Alkoholkonsum

Spieler und Mannschaftsoffizielle, die unmittelbar vor oder während des Spiels Alkohol
konsumieren sind vom SR aus dem Spiel auszuschliessen. Entsprechende Vorfälle sind
umgehend an die zuständige Verbandsstelle zu melden. Ein entsprechender Verstoss wird
gemäss Bussenkatalog bestraft.
Unter dem Begriff „unmittelbar vor dem Spiel“ sind alle Vorfälle zu verstehen, die sich auf
dem Spielfeld oder in den Garderoben ereignen, und zwar sobald die Schiedsrichter vor Ort
eingetroffen sind.

Schiedsrichtern, Spielern und sonstigen Offiziellen ist der Konsum alkoholischer Getränke
unmittelbar vor und während des Spiels ebenfalls untersagt. Swiss Streethockey steht für
einen alkoholfreien Sport ein. Zuwiderhandlungen von Schiedsrichtern, Zeitnehmern und
Protokollführern sind durch die Mannschaftscaptains mittels Rapport im LigaManager zu
erfassen und werden mit einer Busse gemäss Bussenkatalog geahndet. Die Mannschaften
haben das Recht SR die unmittelbar vor oder während des Spiels beim Alkoholkonsum
ertappt werden abzulehnen. In einem solchen Fall werden zusätzlich zu allen anderen
Sanktionen die im Bussenkatalog für Nichterscheinen von Schiedsrichtern vorgesehenen
Bussen verhängt. Das Spiel ist dann von entsprechend lizenzierten Ersatzleuten zu leiten
oder findet nicht statt. Diese Bestimmung ist so zu interpretieren, dass das Spiel auf jeden
Fall zu Ende gespielt werden muss, wenn sich dieser Vorfall nach Spielbeginn ereignet und
zumindest ein entsprechend lizenzierter Schiedsrichter einsatzfähig ist.

Entsprechende Vorfälle sind durch die Schiedsrichter oder wenn Schiedsrichter betroffen
sind durch Vertreter der beiden Mannschaften, ausreichend zu dokumentieren.

Artikel 19 – Drogenkonsum

Spieler und Mannschaftsoffizielle, die unmittelbar vor, während oder nach dem Spiel Drogen
konsumieren (Haschisch oder ähnliches rauchen oder sonst wie zu sich nehmen) sind vom
SR aus dem Spiel auszuschliessen. Entsprechende Vorfälle sind umgehend an die
zuständige Verbandsstelle zu melden. Ein entsprechender Verstoss wird gemäss
Bussenkatalog bestraft.
Unter dem Begriff „unmittelbar vor dem Spiel“ sind alle Vorfälle zu verstehen, die sich auf
dem Spielfeld oder in den Garderoben ereignen, und zwar sobald die Schiedsrichter vor Ort
eingetroffen sind.
Unter dem Begriff „unmittelbar nach dem Spiel“ sind alle Vorfälle zu verstehen die sich
zwischen dem Abpfiff des Spiels und der Abreise der Gastmannschaft ereignen.

Schiedsrichtern, Zeitnehmern und Protokollführern ist der Drogenkonsum vor, während und
nach dem Spiel untersagt. Zuwiderhandlungen von Schiedsrichtern, Zeitnehmern und
Protokollführern werden mit einer Busse gemäss Bussenkatalog geahndet. Fehlbare, die
auch als Spieler tätigt sind, werden für mindestens 3 Meisterschaftsspiele gesperrt. Die
Mannschaften haben das Recht SR die vor oder während des Spiels beim Drogenkonsum
ertappt werden abzulehnen. In einem solchen Fall werden zusätzlich zu allen anderen
Sanktionen die im Bussenkatalog für Nichterscheinen von Schiedsrichtern vorgesehenen
Bussen verhängt. Das Spiel ist dann von entsprechend lizenzierten Ersatzleuten zu leiten
oder findet nicht statt. Diese Bestimmung ist so zu interpretieren, dass das Spiel auf jeden
Fall zu Ende gespielt werden muss, wenn sich dieser Vorfall nach Spielbeginn ereignet und
zumindest ein entsprechend lizenzierter Schiedsrichter einsatzfähig ist.

Entsprechende Vorfälle sind durch die Schiedsrichter oder wenn Schiedsrichter betroffen
sind durch Vertreter der beiden Mannschaften, ausreichend zu dokumentieren.

Artikel 20 – Rauchen

Die Schiedsrichter, Spieler und Offizielle haben das Rauchen in der Öffentlichkeit
(namentlich innerhalb der abgesperrten Zone beim Zeitnehmertisch und auf dem Spielfeld)
vor und während des Spiels zu unterlassen. Muss ein SR, Spieler oder Offizieller vor dem
Spiel oder während einer Pause unbedingt rauchen, so hat er das Schiedsrichter-, resp.
Spielerdress auszuziehen und dies hat an einem für die Zuschauer und Mannschaften nicht
einsehbaren Ort zu geschehen. Nach dem Spiel ist das Rauchen erlaubt, sofern das SR-,
resp. Spielerdress vorher ausgezogen wurde. Zuwiderhandlungen von Schiedsrichtern
werden mit einer Busse gemäss Bussenkatalog bestraft. Swiss Streethockey steht für einen
rauchfreien Sport ein.

Zudem ist das Rauchen in den abgesperrten Bereichen der Spielerbank, der Strafbänke
sowie im Zeitnehmerbereich während des Spiels (vom Zeitpunkt an dem sich die
Mannschaften auf den blauen Linien aufstellen bis zum Verlassen des Spielfelds durch die
Mannschaften) und während der Pausen grundsätzlich untersagt. Ein entsprechender
Verstoss wird gemäss Bussenkatalog bestraft.

Artikel 21 – Platzorganisation

  1. Die Heimmannschaft ist für den ordentlichen Ablauf des Spiels verantwortlich. Namentlich
    hat sie dafür zu sorgen, dass
    a) die Spielerbänke sowie die Strafbänke und der Zeitnehmertisch derart abgesperrt sind,
    dass es den Zuschauern nicht möglich ist, in direkten Kontakt mit den Spielern, resp.
    mit den Offiziellen zu kommen. Die Absperrung richtet sich nach den Bestimmungen
    von Regel 1.40.1 des Reglements.
    b) sich in den Garderoben keine Personen aufhalten, die nicht ausdrücklich dazu
    ermächtigt wurden, die Garderobe zu betreten und an oder in der Garderobe während
    diese benutzt wird keine Manipulationen vorgenommen werden, die die Benutzbarkeit
    der Garderobe einschränken.
    c) die Spieler und Betreuer auf dem direkten Weg von der Garderobe zum Spielfeld vor
    verbalen und tätlichen Übergriffen der Zuschauer geschützt sind (Beschimpfungen sind
    keine Tätlichkeit).
    d) die Schiedsrichter und sonstigen Offiziellen vor, während und nach dem Spiel auf dem
    Spielfeld, außerhalb des Spielfelds und in den Garderoben vor verbalen und tätlichen
    Übergriffen von Zuschauer geschützt sind (Beschimpfungen sind keine Tätlichkeit).
    e) von Zuschauern oder Dritten keine Gegenstände aufs Spielfeld, auf die Spielerbänke
    oder auf die Strafbänke geworfen werden, oder dass ein Spieler oder Offizieller von
    einem Zuschauer in der Ausübung seiner Funktion gehindert wird. Wird die Verfehlung
    von einer eindeutig identifizierbaren Person des Gastvereins begangen, so wird die
    Heimmannschaft nicht bestraft.
    f) sich während des Spiels keine Zuschauer auf das Spielfeld begeben. Wird die
    Verfehlung von einer eindeutig identifizierbaren Person des Gastvereins begangen, so
    wird die Heimmannschaft nicht bestraft.
  2. Die Heimmannschaft resp. die Gastmannschaft ist verpflichtet im Falle einer Verfehlung
    gemäss Absatz 1 von Swiss Streethockey die Namen der sich verfehlenden Personen zu
    melden. Swiss Streethockey berücksichtigt die Kooperation des Vereins bei der
    Urteilsfindung. Erfolgt der Verstoss durch eine Person, die im Besitz einer Spieler- oder
    Trainerlizenz von Swiss Streethockey ist und nicht der Heimmannschaft angehört, so wird
    diese nicht bestraft, jedoch der fehlbare Spieler oder Funktionär (und die Gastmannschaft,
    falls der Spieler oder Funktionär dieser zuzuordnen ist).
  3. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern jeglicher Art auf den Spielfeldern und im
    Zuschauerbereich ist verboten. Solche Vorkommnisse sind auf alle Fälle durch die
    Schiedsrichter zu rapportieren und können gemäss Bussenkatalog bestraft werden. Es
    wird zudem darauf hingewiesen, dass gemäss Sprengstoffgesetz Art. 37 die Verwendung
    von pyrotechnischen Gegenständen ohne Bewilligung verboten ist und mit Gefängnis
    oder Busse bestraft wird (Offizialdelikt).
  4. Es ist nicht zulässig, dass Zuschauer den Spielfluss in irgendeiner Art und Weise
    behindern oder aktiv stören. Darunter fallen unter anderem: Jeglicher absichtlicher
    physische Kontakt mit Spielern oder Offiziellen, das Werfen von Gegenständen auf das
    Spielfeld, das Werfen von Gegenständen nach Spielern oder Offiziellen, das Bespritzen
    von Spielern oder Offiziellen mit Flüssigkeiten, der Aufenthalt im abgesperrten Bereich der
    Spieler- oder Strafbänke und die mutwillige Beschädigung von Spielfeldinfrastruktur.
  5. Jeder Verein ist für das Verhalten seiner Supporter verantwortlich; unabhängig davon, ob
    es sich um ein Heim- oder ein Auswärtsspiel handelt. Er ist namentlich dafür
    verantwortlich, dass seine Zuschauer die Bestimmungen der Absätze 1, 3 und 4 dieses
    Artikels einhalten.
  6. Kommt es zu Vorfällen, wie sie in den Absätzen 1, 3 und 4 dieses Artikels beschrieben
    sind, haben sich die Schiedsrichter wie folgt zu verhalten:
    a. Feststellen, welcher Mannschaft die Personen zuzuordnen sind, welche sich unkorrekt
    verhalten.
    b. Ermahnung der Zuschauer via den Captain der Mannschaft, welcher die Zuschauer
    zuzuordnen sind. Wenn der Spielfluss erheblich gestört oder die Gesundheit von
    Spielern, Offiziellen oder Zuschauern gefährdet wird, ist dem Captain zudem
    mitzuteilen, dass im Wiederholungsfall das Spiel abgebrochen werden kann.
    c. Wurde ein Spielabbruch angedroht und setzen die Zuschauer das beanstandete
    Verhalten fort, so haben die Schiedsrichter das Recht, das Spiel abzubrechen, wobei
    hier in jedem Fall eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Interesse das Spiel zu
    Ende zu führen und dem Stör- resp. Gefährdungspotential durch die Aktionen der
    Zuschauer durchzuführen ist.
    d. Bessert sich das Verhalten der Zuschauer nach einer Ermahnung deutlich und kommt
    es nach einer gewissen Zeit, z.B. im nächsten Drittel, wieder zu einem Vorfall, so ist
    eine erneute Ermahnung auszusprechen; das Spiel ist in diesem Fall nicht
    abzubrechen.
    e. Bei einem ausserordentlich schweren Vorfall, insbesondere bei einem heftigen
    körperlichen Angriff eines Zuschauers auf einen Schiedsrichter oder Offiziellen, haben
    die Schiedsrichter jederzeit das Recht das Spiel abzubrechen, unabhängig davon, ob
    eine Ermahnung ausgesprochen wurde oder nicht. Dasselbe Vorgehen ist zu wählen,
    wenn aufgrund der Aktion von Zuschauern die Spielfeldinfrastruktur derart beschädigt
    ist, dass ein Fortsetzen des Spiels innerhalb nützlicher Frist (30 Minuten) nicht mehr
    möglich ist.
    f. Alle solchen Vorfälle sind der zuständigen Verbandsstelle zwecks weiterer
    Abklärungen zu melden. Davon kann abgesehen werden, wenn es sich in den Augen
    der Schiedsrichter um einen einmaligen, an und für sich harmlosen Vorfall handelt, der
    sich nach der Ermahnung durch den Captain nicht mehr wiederholt hat.
  7. Erhält ein Verein oder Swiss Streethockey im Vorfeld eines Spiels glaubhafte Hinweise,
    dass Zuschauergruppen zu erwarten sind, von denen ein problematisches Verhalten zu
    erwarten ist, ist wie folgt vorzugehen:
    a. Es gilt unbedingt zu beachten, dass entsprechende Informationen nicht an
    Fangruppen weitergegeben werden oder sonst wie vorzeitig an die Öffentlichkeit
    geraten. Dies könnte weitere problematische Zuschauergruppen anziehen und zu
    einem zusätzlichen Eskalationspotenzial führen. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden.
    b. Information von Swiss Streethockey an die Präsidenten der beiden Vereine und
    Festlegen des weiteren Vorgehens.
    c. Der Verein, welchem die problematische Zuschauergruppe zuzuordnen ist, soll mit
    dieser Gruppe im Vorfeld des Spiels in Kontakt treten und sie darüber aufklären,
    welches Verhalten zulässig ist.
    d. Seitens Swiss Streethockey wird zudem via Aufgebotsstelle der SR die Information
    der Schiedsrichter der Partie sichergestellt. Sind erhebliche Probleme zu erwarten,
    kommen auf jeden Fall SSHR SR zum Einsatz.
    e. Sollte es sich bei den zu erwartenden Zuschauern um eine Gruppe mit erheblichem
    Gewaltpotenzial handeln (namentlich wenn diese Gruppe in der Vergangenheit – auch
    in anderen Sportarten –erhebliche Probleme verursacht hat), so ist im Vorfeld des
    Anlasses die Polizei zu informieren. Dabei ist folgendes Vorgehen zu wählen.
    Information der Kantonspolizei des Herkunftskantons der Fangruppe durch den Verein
    dem die Gruppe zuzuordnen ist. Information der Kantonspolizei des Austragungsorts
    des Spiels durch Swiss Streethockey.
    f. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Aktionen von Spielern und
    Mannschaften welche geeignet sind, Zuschauer direkt zu provozieren (z.B.
    Beschimpfen der Zuschauer, übertriebener Jubel direkt vor der problematischen
    Zuschauergruppe etc.), zu unterbleiben haben. Gerade bei problematischen
    Zuschauergruppen ist es zudem wichtig, dass Spieler nicht auf die Provokationen
    seitens der Zuschauer reagieren.
  8. Zusätzlich zu der unter Absatz 7 beschriebenen Situation ist das Hinzuziehen der Polizei
    zu prüfen, wenn aus Sicht der Schiedsrichter, den Verantwortlichen der Heimmannschaft
    oder Gastmannschaft die Situation während eines Spiels potenziell unkontrollierbar wird
    (z.B. beim Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen).

Artikel 22: Eintrittspreise

  1. Es ist den Vereinen erlaubt, anlässlich von Meisterschafts- und Cupspielen sowie allen
    anderen Spielen die unter der Jurisdiktion von Swiss Streethockey stehen Eintrittspreise
    zu verlangen, falls die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    a) Der Zuschauerbereich muss derart beschaffen sein, dass der veranstaltende Verein
    alle Zugänge kontrollieren kann.
    b) Es ist im Vorfeld in geeigneter Form zu publizieren (Website, Matchplakate etc.), dass
    Eintrittspreise erhoben werden.
    c) Die Eintrittspreise sind bei den Eingängen gut sichtbar und gut lesbar anzuschreiben.
  2. Werden Eintrittspreise verlangt, so ist folgende Personengruppen freier Eintritt zu
    gewähren:
    a) Den Mannschaften bestehend aus maximal 22 Spielern und 10 Funktionären (inkl.
    allfälligen Busfahrern)
    b) Allen Mitgliedern des Vorstands von Swiss Streethockey und der ständigen
    Kommissionen
    c) Allen SSHR-Schiedsrichtern
    d) Allen Schiedsrichterinspizienten
    e) Allen Mitgliedern des Vorstands der ISBHF, sowie allen international anerkannten
    Schiedsrichtern der ISBHF
    f) Allen Ehrenmitgliedern von Swiss Streethockey und der ISBHF
    g) Allen Mitgliedern des Club 99
    h) Allen Sponsoren und Partnern von Swiss Streethockey, wobei die Zahl der
    Gratiseintritte auf 2 Personen pro Sponsor resp. Partner beschränkt ist
    i) Werden Spiele im Auftrag von Swiss Streethockey durchgeführt, kann Swiss
    Streethockey weitere Personen bezeichnen, die freien Eintritt geniessen.
  3. Werden Eintrittspreise verlangt, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass ein
    Sicherheitskonzept vorhanden ist und umgesetzt wird.

Artikel 23: Ausländische Spieler

  1. Als ausländische Spieler gemäss dieser Regel gelten alle Spieler die
    a) nicht über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen und
    b) in den fünf – ihrer Lizenzierung für einen von Swiss Streethockey angeschlossenen
    Verein – vorangegangenen Jahren für einen Verein lizenziert waren, der in irgendeiner
    Form Mitglied eines der International Street- and Ballhockey Federation (ISBHF)
    angeschlossenen ausländischen Verbands ist.

Als Ausländer gelten ferner alle Spieler die nicht über die schweizerische
Staatsbürgerschaft verfügen und
a) die in den fünf ihrer Lizenzierung in der Schweiz vorangegangen Jahren anlässlich
einer ISBHF Welt- oder Kontinentalmeisterschaft als Spieler für eine andere
Mannschaft als die von Swiss Streethockey zum Einsatz kamen oder
b) in den fünf letzten Jahren in einer der beiden höchsten Ligen eines Mitgliedsstaates
der IIHF Eishockey gespielt hat.

  1. Nicht als ausländische Spieler gelten Spieler die nicht über die schweizerische
    Staatsbürgerschaft verfügen, aber nicht unter die in Absatz 1 festgehaltenen
    Bestimmungen fallen. Es ist Sache des die Lizenz beantragenden Vereins, sich zu
    erkundigen, ob der Spieler unter die Bestimmungen fällt oder nicht.
  2. Ausländische Spieler gemäss Absatz 1 gelten nicht mehr als Ausländer, wenn sie
    während fünf aufeinanderfolgenden Jahren ausschliesslich für Swiss Streethockey
    angehörende Vereine lizenziert waren. Jahre die ein solcher Spieler in einer U 18 Liga
    von Swiss Streethockey gespielt hat zählen doppelt. Ausgenommen von dieser Regelung
    sind Spieler gemäss Absatz 4.
  3. Ausländische Spieler, welche aufgrund Absatz 3 nicht mehr als ausländische Spieler
    gelten, verlieren den Schweizer Spielerstatus, sobald sie nicht mehr für einen Schweizer
    Verein lizenziert werden.
  4. Ein Spieler gilt auch dann als für einen ausländischen Verein gemäss Abs. 1.2. lizenziert,
    wenn der Verband, dem dieser Verein angehört über kein Lizenzierungssystem verfügt.
    Bedingung hierfür ist, dass der Spieler regelmässig, d.h. während länger als vier Wochen
    pro Jahr für einen solchen Verein gespielt hat. Es ist Sache des die Lizenz beantragenden
    Vereins, beim entsprechenden Nationalen Verband den Transfer einzuholen.
  5. Ein Verein kann maximal 3 ausländische Spieler gemäss Absatz 1 lizenzieren, jedoch
    dürfen in einem NLA Spiel höchstens zwei Spieler die als Ausländer gelten eingesetzt
    werden. In allen übrigen Ligen darf pro Spiel höchstens ein Spieler, der als Ausländer gilt,
    eingesetzt werden.
  6. Bei Verstössen gegen diese Regel, insbesondere wenn eine Mannschaft in einem Spiel
    mehr als einen Ausländer zum Einsatz bringt, verliert die fehlbare Mannschaft alle Spiele,
    in denen sie gegen Bestimmungen des Art. 23 verstossen hat forfait (es liegt Forfait
    verursachen vor). Swiss Streethockey hat das Recht, in einem solchen Fall weitere
    Sanktionen zu verhängen.

Artikel 24: Schiedsrichterpflicht

  1. Pro Mannschaft in der NLA/NLB/1. Liga/U18 müssen zwingend zwei SR gestellt werden,
    ansonsten kann die Mannschaft nicht an der Meisterschaft teilnehmen.

Per Saison 2019/20 wird die Anzahl SR pro NLA/NLB/1. Liga und U18 Mannschaft um
einen Schiedsrichter auf 3 Schiedsrichter erhöht. Per Saison 2020/21 wird die Anzahl
erneut um einen Schiedsrichter erhöht. Pro NLA/NLB/1. Liga und U18 Mannschaft
müssen ab der Saison 2020/21 mindestens 4 Schiedsrichter vorhanden sein.

Bei Juniorenkooperationen müssen pro Team in der Kooperation jeweils 2 Schiedsrichter
gestellt werden.

Ein 2. Liga Team, welches Heimturniere durchführen will, muss die Schiedsrichterpflicht
ebenfalls erfüllen. Das heisst, es müssen in der Saison 2019/20 mindestens 3
Schiedsrichter, in der Saison 2020/21 mindestens 4 Schiedsrichter gestellt werden.
Vereine die über mindestens zwei Mannschaften mit Schiedsrichterpflicht verfügen,
benötigen für die 2. Liga nicht zwingend weitere Schiedsrichter.

Eine Person kann frühestens in dem Jahr als Schiedsrichter zum Einsatz kommen, indem
sie das 17. Altersjahr vollendet. Stellt ein Verein nicht genügend Schiedsrichter, so
werden Bussen gemäss Bussenkatalog fällig.

  1. Für die Ausbildung der Schiedsrichter ist die Schiedsrichterkommission resp. die von
    Swiss Streethockey bezeichnete Stelle verantwortlich. Sie erlässt in eigener Kompetenz
    Richtlinien und Konzepte betreffend die Ausbildung, Fortbildung und Inspizienz von
    Schiedsrichtern. Diese Konzepte sind nach der Genehmigung durch den Vorstand von
    Swiss Streethockey für alle Vereine und Schiedsrichter verbindlich.

Artikel 25 Dopingbestimmungen

  1. Es gelten die Dopingbestimmungen der Swiss Olympic Association. Darüber hinaus
    kommen folgende Richtlinien zur Anwendung:
  2. Die Dopingbestimmungen von Swiss Olympics und die Dopingliste sind für alle Spieler
    verbindlich.
  3. Alle Spieler die in der NLA zum Einsatz kommen, müssen vor ihrem 1. Einsatz eine
    Unterstellungserklärung unterzeichnen. Dies gilt auch für Juniorenspieler (hier muss der
    gesetzliche Vertreter mitunterzeichnen).
  4. Kommt in einem NLA-Spiel ein Spieler zum Einsatz der die Erklärung nicht unterschrieben
    hat, so verliert seine Mannschaft das Spiel forfait (es liegt Forfait verursachen vor).
  5. Wird ein Spieler während der Saison lizenziert so ist mit der Bestellung die unterzeichnete
    Unterstellungserklärung einzuschicken (gilt nur für Spieler nach Pt. 2 und 4).
  6. Alle Spieler die in einem Kader einer Nationalmannschaft stehen müssen die Erklärung
    unterzeichnen. Diese Erklärung ist, falls der Spieler nicht unter Punkt 2 fällt, am ersten
    Zusammenzug oder Training der Nationalmannschaft mitzubringen (bei fehlender
    Volljährigkeit inkl. dem gesetzlichen Vertreter).
  7. Alle NLA-Mannschaften haben von Swiss Streethockey ihre Trainingstermine zu melden.
    Diese werden dann an Swiss Olympics mitgeteilt. Ergeben sich Änderungen im
    Trainingsrhythmus (ausgenommen kurzfristige witterungsbedingte Ausfälle) so ist dies
    ebenfalls zu melden. Die Meldung längerer Abwesenheiten einzelner Spieler ist nicht
    nötig, der entsprechende Hinweis wird aber nicht aus der Unterstellungserklärung
    gestrichen.
  8. Swiss Streethockey hat entschieden, dass Alkohol und Betablocker im Streethockey nicht
    als Doping gelten (bei diesen zwei Substanzen kann jede Sportart autonom entscheiden
    ob sie auf der Dopingliste stehen sollen oder nicht). Die Bestimmungen bezüglich des
    Konsums von Alkohol, Nikotin und Drogen vor, während und nach den Spielen bleiben
    unverändert in Kraft.
  9. Wird in einer Mannschaft nach ein und demselben Spiel mehr als ein Spieler positiv auf
    verbotene Substanzen getestet, wird eine Busse gemäss Bussenkatalog ausgestellt. Eine
    Forfaitniederlage für die betroffene Mannschaft wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 26 – Lizenzkontrolle

  1. Vor jedem Spiel haben die Schiedsrichter die Lizenzen im Beisein der jeweiligen
    Mannschaft zu kontrollieren und eine Gesichtskontrolle durchzuführen. Spieler, die später
    hinzustossen, können erst spielen, wenn sie ebenfalls kontrolliert wurden. Eine solche
    Nachkontrolle kann nur vor Spielbeginn oder in einer Drittelspause durchgeführt werden.
    Die Kontrolle ist zum frühst möglichen Zeitpunkt vorzunehmen.
  2. Die Kontrolle beider Teams hat spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn abgeschlossen zu
    sein.
  3. Der Einsatz eines Spielers, welcher nicht auf dem Matchblatt aufgeführt ist, ist nicht
    gestattet. Wird dieser Fall bemerkt, muss dies umgehend zwingend an die Schiedsrichter
    gemeldet werden. Der betroffene Spieler wird vom weiteren Spiel ausgeschlossen, die
    Schiedsrichter machen umgehend Meldung an die zuständige Verbandsstelle.
  4. Der Einsatz nichtlizenzierter Spieler führt in jeden Fall zu einer Forfaitniederlage.
  5. Auf Aufforderung eines Teams haben sich die Schiedsrichter auszuweisen. Stimmen die
    eingeteilten Schiedsrichter im System und die Schiedsrichter auf Platz nicht überein, so ist
    zwingend eine Meldung an die zuständige Verbandsstelle zu machen. Der Einsatz eines
    nichtlizenzierten Schiedsrichters wird gemäss Bussenkatalog gebüsst.

Artikel 27 –Qualifikation für den Europacup

  1. Die Zahl der Teams welche am Europacup teilnehmen können, wird von der ISBHF
    festgelegt.
  2. Sofern seitens der ISBHF nichts anderes verfügt wird, gilt der Sieger des Europacups des
    Vorjahres als qualifiziert.
  3. Räumt die ISBHF dem veranstaltenden Land einen zusätzlichen Startplatz ein, so geht
    dieser an den veranstaltenden Verein.
  4. Für die ordentlichen Plätze qualifizieren sich die Mannschaften in der folgenden
    Reihenfolge:
    a. Schweizermeister
    b. Cupsieger
    c. Vizemeister
    d. Verlierer Cupfinal
    e. Dritter der Meisterschaft
    f. Vierter der Meisterschaft etc.

Ist zum Zeitpunkt der Anmeldefrist die Meisterschaft noch nicht beendet, so wird die
Tabelle der Qualifikation berücksichtigt. Ist der Cup noch nicht ausgespielt, so wird diese
Entscheidung nicht in die Auswahl einbezogen.

  1. Pro Verein kann nur eine Mannschaft am Europacup teilnehmen. Würden sich gemäss
    der Reihenfolge gemäss Absatz 4 zwei Mannschaften eines Vereins für den Europacup
    qualifizieren, so rückt die nächste startberechtigte Mannschaft nach.
  2. Qualifiziert sich ein Verein für den Europacup, so hat dieser innert 14 Tagen nachdem die
    Qualifikation feststeht von Swiss Streethockey mitteilen, ob sie am Europacup teilnehmen
    will oder nicht.
  3. Fällt der Europacup in einem Jahr aus, so qualifizieren sich die Mannschaften in der
    folgenden Reihenfolge für den Europacup:
    a. Schweizermeister
    b. Cupsieger
    c. Schweizermeister Vorjahr
    d. Cupsieger Vorjahr
    e. Vizemeister
    f. Verlierer Cupfinal
    g. Dritter der Meisterschaft
    h. Vierter der Meisterschaft etc.

Artikel 28 – Scorerpunkte und Strafen bei Forfaitwertungen

Scorerpunkte und Strafen, die in einem Spiel erzielt wurden, die nachträglich mit einer
Forfaitwertung enden, bleiben in der offiziellen Statistik.
Spielern die in einem solchen Spiel nicht spielberechtigt waren, werden die Scorerpunkte
nachträglich aberkannt, die Strafen bleiben hingegen in der Statistik.

Artikel 29 – Rückzug von Aktivmannschaften während der laufenden Saison

Zieht ein Verein, der über mehrere Aktivmannschaften verfügt, während der laufenden
Saison eine dieser Mannschaften zurück, so wird damit automatisch diejenige
Mannschaft dieses Vereins aus der Meisterschaft ausgeschlossen, die in der niedrigsten
Liga spielt.

Artikel 30 – Schlussbestimmungen

  1. Der Rechtsschutz in Verfahren nach diesem Reglement richtet sich nach den
    Bestimmungen des Rechtspflegereglements (RPR)
  2. Hiervon ausgenommen sind alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit
    Disziplinarmassnahmen, Transfers und Spielfeldern die gemäss Statuten Art 19. in
    die Kompetenz der Strafkommission fallen.
  3. Bei Textdifferenzen zwischen der deutschen und der französischen Version der
    allgemeinen Richtlinien gilt automatisch die deutsche Version.

In Kraft gesetzt durch den Verbandsvorstand am 12. 06 1999, letztmals revidiert am 29. Mai 2020