1. Spesen
1.1 Definition des Spesenbegriffs
Als Spesen im Sinne dieses Reglements gelten die nicht mit Vergütungen abgegoltenen Auslagen, welche im Interesse des Verbandes angefallen sind. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Spesen im Rahmen dieses Reglements möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig waren, werden vom Verband nicht übernommen und sind von den Leistungsempfängern selbst zu tragen.
1.2 Grundsatz der Spesenrückerstattung
1.2.1 Grundsatz der Spesenrückerstattungen
Berechtigte Spesen gemäss Ziffer 1.3 (Fahrten mit Privatfahrzeug), 1.6 (Verpflegung) und 1.7 (Material) werden nur auf Verlangen und gegen Einreichung der entsprechenden Dokumente ausbezahlt:
- Für jede Ausgabe ist vom Leistungserbringer eine Quittung zu verlangen auf welcher mindestens das Datum, der bezahlte Betrag die erhaltene Leistung und der Leistungserbringer ersichtlich sein muss. Vergebungen (z.B. Trinkgeld) werden nicht rückvergütet.
- Sofern der Leistungserbringer nicht über eine Quittung verfügt, so ist Mittels Quittungsblock eine handschriftliche Quittung zu erstellen. Diese ist in jedem Fall vom Leistungserbringer zu unterzeichnen.
Endabrechnungen und Quittungen sind bis spätestens 14 Tage nach Ende des Anlasses dem Finanzchef einzureichen, mit Ausnahme der unter 1.3.2 genannten Reisespesen.
1.2.2 Spesen im Rahmen von Einsätzen der Nationalmannschaften
Die Nationalmannschaftsverantwortlichen sind für die Einhaltung des von der Swiss Streethockey zur Verfügung gestellten Budgets verantwortlich. Budgetüberschreitungen dürfen nur nach vorgängiger Rücksprache mit dem Finanzchef getätigt werden. Die Ausgaben sind stets den Budgetposten gebunden einzusetzen. Eine Kompensation mit anderen Budgetposten ist nur vorgängiger Rücksprache mit dem Finanzchef erlaubt.
Jeder Nationalmannschaftsverantwortliche haftet persönlich für nicht vorhandene Quittungen. Die Swiss Streethockey ist berechtigt, die quittungslosen Beträge vom Nationalmannschaftsverantwortlichen einzufordern.
1.2.3 Geldwechsel:
Erfolgt die Begleichung von Rechnungen in einer anderen Währung als CHF so muss der original Wechselbeleg, auf welchem der Wechselkurs und das Datum des Wechsels ersichtlich sind, der Endabrechnung beizulegen.
1.2.4 Abrechnungsperiode:
Spesen können nur in der entsprechenden Abrechnungsperiode geltend gemacht werden und werden nicht rückwirkend ausbezahlt. Die Abrechnungsperiode einer Saison gilt jeweils vom 01.06.-31.05..
1.3 Spesenarten
1.3.1 Reisespesen für Nationalmannschaften
Kosten für Reisespesen werden hauptsächlich bezahlt, wenn Nationalmannschaften, deren Staff sowie Schweizer Schiedsrichter an im Ausland stattfindenden Weltmeisterschaften und/oder Vorbereitungsturnieren teilnehmen (im Rahmen der Budgetvereinbarung, siehe 1.2.2 „Spesen im Rahmen von Einsätzen der Nationalmannschaften“). Bei der Wahl des Transportmittels (Car, Privatfahrzeuge, Flugzeug) sind die Wirtschaftlichkeit und die Dauer des Transportes zu berücksichtigen. Der Nationalmannschaftsverantwortliche kann dem Generalsekretariat ein bevorzugtes Transportmittel vorschlagen und muss eine definitive Teilnehmerliste dem Generalsekretariat einreichen. Das Generalsekretariat nimmt die Buchung nach Rücksprache mit dem Chef Leistungssport sowie dem Finanzchef vor.
Sollte ein Spieler, für welche Reisespesen angefallen sind (und welcher auf definitiver Teilnehmerliste genannt wurde), die Reise nicht infolge krankheits- oder unfallbedingten Gründen oder einer schwerwiegenden Krankheit/Todesfall in der Familie nicht antreten, werden die dem Swiss Streethockey anfallenden Stornogebühren dem jeweiligen Spieler weiterverrechnet. Die Spieler sind selber für eine Annullationskostenversicherung verantwortlich.
Eine Übernahme von anderen Reisespesen als bei Weltmeisterschaften und/oder Vorbereitungsturnieren im Ausland muss vorgängig vom Vorstand Swiss Streethockey bewilligt werden.
1.3.2 Reisespesen für Funktionäre (Fahrten mit Privatfahrzeugen)
Grundsätzlich gilt, dass Fahrten mit Privatfahrzeugen nicht separat entschädigt werden.
Ausnahmen bilden namentlich und abschliessend folgende Fahrten:
- Fahrten von Vorstandsmitgliedern bei der Teilnahme an offiziellen Sitzungen (Vorstandssitzungen, Generalversammlungen/Präsidentenkonferenzen, etc.), bei Pokalübergaben sowie
- Fahrten der Generalsekretärin
- Fahrten von Mitgliedern der technischen Kommission
- weitere Fahrten, welche im Voraus durch den Vorstand genehmigt wurden.
Sofern keine Fahrgemeinschaften gebildet werden, kann die Zahlung der Fahrtkosten abgewiesen werden.
Der Beitrag an genehmigte Fahrtkosten beträgt CHF 0.50 pro Kilometer, max. CHF 500 pro Finanzjahr. Entsprechende Verbandsmitglieder müssen beim Finanzchef den Anspruch geltend machen und eine Aufstellung der Kilometer vorlegen.
1.3.3 Übernachtungskosten
Kosten für Übernachtungen werden hauptsächlich bezahlt, wenn Nationalmannschaften, deren Staff, mitreisende Vorstandsmitglieder oder Funktionäre sowie Schweizer Schiedsrichter an im Ausland stattfinden Weltmeisterschaften und/oder Vorbereitungsturnieren teilnehmen (im Rahmen der Budgetvereinbarung, siehe 1.2.2 „Spesen im Rahmen von Einsätzen der Nationalmannschaften“). Bei der Wahl von Hotels sind die Wirtschaftlichkeit sowie die Distanz zu den Spielorten zu berücksichtigen. Der Nationalmannschaftsverantwortliche kann dem Generalsekretariat ein bevorzugtes Hotel vorschlagen und muss eine definitive Teilnehmerliste dem Generalsekretariat einreichen. Das Generalsekretariat nimmt die Buchung nach Rücksprache mit dem Chef Leistungssport sowie dem Finanzchef vor.
Sollte ein Spieler, für welche Übernachtungskosten angefallen sind (und welcher auf definitiver Teilnehmerliste genannt wurde), die Reise nicht infolge krankheits- oder unfallbedingten Gründen oder einer schwerwiegenden Krankheit/Todesfall in der Familie nicht antreten, werden die dem Swiss Streethockey anfallenden Stornogebühren dem jeweiligen Spieler weiterverrechnet. Die Spieler sind selber für eine Annullationskostenversicherung verantwortlich.
Eine Übernahme von anderen Übernachtungsspesen als bei Weltmeisterschaften und/oder Vorbereitungsturnieren im Ausland muss vorgängig vom Vorstand Swiss Streethockey bewilligt werden.
1.3.4 Spesen für Verpflegungen
Kosten für Verpflegungsspesen werden hauptsächlich bezahlt, wenn Nationalmannschaften, deren Staff, mitreisende Vorstandsmitglieder oder Funktionäre sowie Schweizer Schiedsrichter an Weltmeisterschaften und/oder Vorbereitungsturnieren teilnehmen (im Rahmen der Budgetvereinbarung, siehe 1.2.2 „Spesen im Rahmen von Einsätzen der Nationalmannschaften“). Bei der Wahl der Verpflegung (Catering, Restaurant) sind die Wirtschaftlichkeit und die lokalen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Vereinbarungen zu Verpflegungen können vom Nationalmannschaftsverantwortlichen direkt vorgenommen werden. Die Verpflegungskosten sind vor Ort mittels vom Swiss Streethockey abgegebenen EC-Karten zu begleichen.
Eine Übernahme von anderen Verpflegungsspesen als bei Weltmeisterschaften und/oder Vorbereitungsturnieren muss vorgängig vom Vorstand Swiss Streethockey bewilligt werden.
1.3.5 Material / Telefon
Nationalmannschaften: Material für Einkleidung bei Weltmeisterschaften muss vom Nationalmannschaftsverantwortlichen beim Generalsekretariat beantragt und vom Vorstand des Swiss Streethockey im Voraus der Anschaffung bewilligt werden (im Rahmen der Budgetvereinbarung, siehe 1.2.2 „Spesen im Rahmen von Einsätzen der Nationalmannschaften“).
Funktionäre: Spesen für Materialgebrauch oder Telefonate sind bei den Funktionären in der Entschädigung enthalten.
Vorstandsmitglieder: Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine pauschale Abgeltung für den anteiligen Gebrauch an privater Infrastruktur (z.B. Material und Telefonate) von CHF 300.
Generalsekretariat: Das Generalsekretariat reicht zur Rückvergütung bei Materialverwendungen oder verrechneten Telefongesprächen eine detaillierte Aufstellung dem Finanzchef ein.
Strafkommission: Bei den Mitgliedern der Strafkommission ist die Abgeltung für den anteiligen Gebrauch an privater Infrastruktur (z.B. Material und Telefonate) in der Vergütung (siehe 2.3.2) enthalten.
Technische Kommission: Mitglieder der Technischen Kommission haben Anspruch auf eine pauschale Abgeltung für den anteiligen Gebrauch an privater Infrastruktur (z.B. Material und Telefonate) von CHF 300.
1.3.6 Hallen- oder Platzmieten
Der Nationalmannschaftsverantwortliche kann dem Generalsekretariat einen bevorzugten Trainingsort vorschlagen. Das Generalsekretariat ist für die Buchung unter Rücksprache mit dem Chef Leistungssport sowie dem Finanzchef verantwortlich, damit keine Terminkollisionen mit Meisterschafts- und Cupspielen möglich sind.
2. Vergütungen
2.1 Definition der Vergütungen
Als Vergütungen im Sinne dieses Reglementes gelten Entschädigungen für die Tätigkeiten des Verbandes.
2.2 Maximalbetrag der Vergütungen
Grundsätzlich werden keine Vergütungen an einzelne Personen über CHF 2‘300 ausbezahlt, auch wenn ein Kumul von Ämtern vorliegt (ab CHF 2‘300 besteht ein Anstellungsverhältnis). Ausnahmen müssen vom Vorstand und von der Generalversammlung genehmigt werden.
2.3 Vergütungsarten
2.3.1 Vergütung von Vorstandsmitgliedern Swiss Streethockey
Die von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung von CHF 1‘500 pro Saison.
Leistungsabhängige Entschädigungen (z.B. zusätzlich übernommene Aktivitäten, Pokalübergaben, etc.) im Maximalbetrag von CHF 400 pro Saison können für die Vorstandsmitglieder durch den Präsidenten und für den Präsidenten durch die Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
Bei untersaisonalem Aus- oder Eintritt hat das jeweilige Vorstandsmitglied Anspruch auf die Entschädigung pro rata.
2.3.2 Vergütung Strafkommission
Die Arbeit der Strafkommission wird mit max. CHF 1‘500 jährlich vergütet. Die Verteilung auf einzelne Mitglieder der Strafkommission wird vom Präsidenten Strafkommission dem Generalsekretariat vorgeschlagen und vom Vorstand Swiss Streethockey entschieden. Allfällige Reisespesen sind integrierender Bestandteil der Entschädigung.
2.3.3 Vergütung Technische Kommission (TK)
Die Arbeit der Technischen Kommission wird mit max. CHF 5‘500 jährlich vergütet. Die Verteilung auf einzelne Mitglieder der Technischen Kommission wird von deren Präsidenten dem Generalsekretariat vorgeschlagen und vom Vorstand Swiss Streethockey entschieden. Der TK-Chef wird als Vorstandsmitglied analog der Vorstandsmitglieder entschädigt (siehe 2.3.1).
2.3.4 Vergütung Aufgebotsstelle Schiedsrichter
Die Aufgebotsstelle der Schiedsrichter, welche an die Swiss Streethockey Referee (SSHR) delegiert wurde, wird jährlich mit CHF 1‘500 vergütet. Allfällige Reisespesen sind Bestandteil der Entschädigung.
2.3.5 Vergütung Revisoren
Die von der Generalversammlung gewählten Revisoren haben Anspruch auf eine Vergütung von CHF 400 pro Saison, sofern sie die Zwischen- und Schlussrevision vornehmen, ansonsten wird der Anspruch anteilsmässig gekürzt. Es gibt maximal zwei Revisoren. Allfällige Reisespesen sind integrierender Bestandteil der Entschädigung.
2.3.6 Vergütung Staff Juniorennationalmannschaften
Jede Juniorennationalmannschaft (U16/U18/U20) hat bei Teilnahmen an Weltmeisterschaften Anspruch auf eine Vergütung für ihren Staff von je insgesamt CHF 3‘000. Die Verteilung auf einzelne Mitglieder des Staffes wird vom Nationalmannschaftsverantwortlichen oder Headcoach dem Generalsekretariat vorgeschlagen und vom Vorstand Swiss Streethockey entschieden. Allfällige Reisespesen sind integrierender Bestandteil der Entschädigung.
2.3.7 Vergütung Staff Nationalmannschaft Herren
Die Vergütung des Staffs der Nationalmannschaft der Herren wird mittels des Budgets jährlich durch den Vorstand festgelegt und durch die Generalversammlung genehmigt. Allfällige Reisespesen sind integrierender Bestandteil der Entschädigung.
2.3.8 Vergütung Staff Nationalmannschaft Damen
Der Staff der Damen-Nationalmannschaft hat bei Teilnahmen an Weltmeisterschaften Anspruch auf eine Vergütung für ihren Staff von jährlich insgesamt CHF 1‘000. Die Verteilung auf einzelne Mitglieder des Staffes wird vom Nationalmannschaftsverantwortlichen oder Headcoach dem Generalsekretariat vorgeschlagen und vom Vorstand Swiss Streethockey entschieden. Allfällige Reisespesen sind integrierender Bestandteil der Entschädigung.
2.3.8 Vergütung J+S-Sportartverantwortlicher Streethockey
Der Verantwortliche für die J&S-Ausbildung hat Anspruch auf den aufgrund der Ausführung dieser Tätigkeit vom J&S bzw. Bundesamt für Sport (BASPO) dem Verband vergüteten Betrag abzüglich allfälliger Sozialversicherungsabzüge. Allfällige Reisespesen sind integrierender Bestandteil der Entschädigung.
Vom Vorstand von Swiss Streethockey genehmigt am 22. Mai 2017 in Kraft getreten am 08.07.2017.