CH 2.35.1. Die Verwendung von sogenannten „Rollerflys“ oder vergleichbaren Konstruktionen ist verboten.
Die Beinschützer des Torhüters dürfen eine Breite von 30.5 cm nicht überschreiten, wenn sie am Bein des Torhüters angebracht sind.
• Schürzen oder Platten, die den Raum zwischen der Spielfeldoberfläche und dem unteren Rand der Beinschützer ausfüllen und dabei die Schuhe bedecken sind nicht erlaubt.