235 – BEINSCHÜTZER DER TORHÜTER

CH 2.35.1. Die Verwendung von sogenannten „Rollerflys“ oder vergleichbaren Konstruktionen ist verboten.


Die Beinschützer des Torhüters dürfen eine Breite von 30.5 cm nicht überschreiten, wenn sie am Bein des Torhüters angebracht sind.
• Schürzen oder Platten, die den Raum zwischen der Spielfeldoberfläche und dem unteren Rand der Beinschützer ausfüllen und dabei die Schuhe bedecken sind nicht erlaubt.

Beinschützer der Torhüter, alle Masse in cm