210 – AUSRÜSTUNG

CH 2.10.1. Weiche Knieschützer müssen nicht zwingend die Farbe der Stulpen aufweisen.

CH 2.22.1. Sollte ein Spieler während des Spiels einen Schuh verlieren, so darf dieser Spieler nicht mehr am Spiel teilnehmen, es sei denn er ziehe den Schuh wieder an. Sollte der Spieler die Teilnahme am Spiel ohne den Schuh fortsetzten, so ist er gemäss Regel 555e zu bestrafen.


a) Die Ausrüstung von Feldspielern und Torhütern besteht aus Stöcken, Laufschuhen, Schutzausrüstung und Dresses.

b) Die gesamte Schutzausrüstung mit der Ausnahme der Handschuhe, der Helme und der Beinschoner der Torhüter muss komplett von der Spielkleidung bedeckt sein.

Interpretation: Werden kurze Hosen getragen, so ist es zulässig, dass kleine weiche Knieschützer – in der Farbe der Stulpen – getragen werden, ohne dass sie von der Spielkleidung bedeckt sind.

c) Alle Verstösse im Zusammenhang mit dem Tragen von Ausrüstung sind gemäss Regel 555 zu bestrafen.

Die offiziellen Spielregeln beschreiben den Gebrauch von Schutzausrüstung mit dem Ziel den ordentlichen Ablauf des Spiels sicher zu stellen und im Hinblick auf die Sicherheit, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Spielenden. Jedoch vermögen solche Regeln nicht zu garantieren, dass die Benutzung der
Schutzausrüstung Verletzungen in jedem Fall verhindern kann. Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Spielers, sicherzustellen, dass das von ihm benutzte Material den Regeln entspricht und entsprechend verwendet wird.
Alle Bestandteile der Schutzausrüstung müssen von der ISBHF genehmigt werden. Jegliche Veränderung eines genehmigten Gegenstands hat automatisch den Verlust der Genehmigung zur Folge.

Die Werbung auf Spielkleidung respektive das Anbringen des Logos des Herstellers auf der Ausrüstung wird im Anhang I geregelt.