119 – TORRAUM

CH 1.30.1. Die Torpfosten dürfen auch einen kleineren Durchmesser aufweisen. Der Durchmesser muss jedoch für Pfosten und Querlatte einheitlich sein.

CH 1.30.2. Die Befestigung der Tore auf dem Spielfeld ist untersagt.

Unmittelbar vor jedem Tor ist ein TORRAUM zu markieren. Dieser wird durch eine 5 cm breite, rote Line begrenzt, die genauen Dimensionen sind auf der Nebenseite abgebildet. Der Torraum soll hellblau ausgemalt werden.

Interpretation 1: Für die Regelauslegung ist unter dem Torraum ein dreidimensionales Gebilde zu verstehen, das am Boden durch den Halbkreis begrenzt wird und sich vertikal bis in eine Höhe von 1.27 cm, der Obergrenze der Querlatte, ausdehnt.

Interpretation 2: Der Torraum dehnt sich bis zum äusseren Rand der roten Markierungslinien aus. Die Linien gelten als Teil des Torraums.

Interpretation 3: Bei Freiluftspielfeldern muss der Torraum nicht ausgemalt werden.