Lizenzierungs- und Transferreglement (LTR)

Art. 1 Gültigkeit

Das nachstehende Reglement legt das Lizenzierungs- und Transferwesen von Swiss Streethockey fest. Es ist gültig für alle Transfers, welche auf dem Schweizer Spielmarkt getätigt werden. Für Transfers mit dem Ausland ist das internationale Transferreglement gültig (siehe Art. 24).

Abschnitt A

LIZENZWESEN

Art. 2 Zuständigkeit

 

Swiss Streethockey benennt die offizielle Lizenzierungsstelle. Einzig diese Stelle ist berechtigt, Spielerlizenzen zu erteilen. Für die Erteilung der Schiedsrichterlizenzen benennt Swiss Streethockey eine separate Lizenzierungsstelle. Dies kann auch die offizielle Lizenzierungsstelle von Swiss Streethockey sein.

 

Art. 3 Lizenzpflicht

 

  1. Kein Spieler kann ohne eine gültige Lizenz (siehe Art. 4) an einem Meisterschafts- und/oder Cupspiel von Swiss Streethockey teilnehmen. Dies gilt sowohl für die Aktiven wie für Junioren.
  1. Jeder Schiedsrichter, der ein Spiel leitet, welches im Rahmen einer von Swiss Streethockey durchgeführten Veranstaltung (Meisterschaft, Cup, Turniere, offiz. Freundschaftsspiele, Länderspiele) stattfindet, muss im Besitze einer Schiedsrichterlizenz sein. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Leitung von U15, U12 und U10. An diesen Turnieren können aktive Spieler und Trainer mit einem Mindestalter von 18 Jahren als offizielle Schiedsrichter eingesetzt werden.

Art. 4 Lizenz

 

  1. Eine Lizenz ist ein nummerierter digitaler Ausweis, auf welchem der Name, der Vorname, der Verein und das Geburtsdatum des Lizenzhalters vorhanden sind. Ferner enthält die Lizenz ein Bild (Passfoto) des Lizenzhalters. Dieses Foto ist von der Lizenzierungsstelle zu prüfen. Nicht erkennbare Fotos, Fotos in schlechter Qualität oder mit einer falschen Grösse müssen abgelehnt werden (siehe Anforderungen an das Lizenzfoto). Die Gültigkeit der Lizenz bedarf der Freigabe durch die Lizenzierungsstelle.
  1. Eine Lizenz ist jeweils für eine Saison gültig. Alle Vereine müssen bis am 15. August die Spieler, die nicht mehr lizenziert werden sollen, im Datenbanksystem deaktivieren. Alle noch aktiven Spieler müssen im Datenbanksystem bis am 15. August den Mannschaften zugewiesen werden, für welche sie in der aktuellen Saison eingesetzt werden sollen. Dadurch wird eine entsprechende Lizenz beantragt.

Ausnahme: Für alle Spieler, die im Jahr, indem die Saison beginnt, das 18. Altersjahr erreichen (Rookie) muss zwingend bis zum 15. August ein neues, aktuelles Foto im Datenbanksystem hochgeladen werden. Die Lizenzierungsstelle löscht die Lizenzfotos des entsprechenden Jahrganges bis zum 30. Juni und informiert die Vereine über den Rookie Jahrgang.

Art. 5 Lizenzgebühr

 

  1. Pro lizenzierten Spieler wird von der Lizenzierungsstelle eine von der Swiss Streethockey GV festgelegte Gebühr erhoben.
  1. Die Lizenzgebühr wird vom Kassier monatlich verrechnet und muss vom Verein innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bezahlt werden.

Art. 6 Ausstellen einer Spielerlizenz

 

  1. Will ein Verein einen Spieler lizenzieren, so hat er ein digitales Foto, ein PDF eines amtlichen Ausweises sowie das vom TK Chef des Vereines und des zu lizenzierenden Spielers (bei Junioren zusätzlich eines Erziehungsberechtigten) unterschriebene Lizenzierungsformular im Datenbanksystem hochzuladen. Der Lizenzantrag wird von der Lizenzierungsstelle erst bestätigt, wenn die obengenannten Dokumente ordnungsgemäss im Datenbanksystem hinterlegt wurden. Die Lizenzierungsstelle prüft, ob für diesen Spieler nicht schon eine Lizenz bei einem anderen Verein gelöst wurde. Ist dies der Fall, so darf keine neue Lizenz ausgestellt werden. Kann der Spieler lizenziert werden, so hat die Lizenzierungsstelle die Lizenz auszustellen.
  1. Verfügt der Verein über mehrere Mannschaften, so muss für jede Mannschaft, in welcher der Spieler eingesetzt werden soll, eine Lizenz beantragt werden (es wird pro Spieler nur eine Lizenz verrechnet).
  1. Wird der Lizenzantrag während der Saison bis Mittwoch 20:00 Uhr im Datenbanksystem eingetragen, wird diesem, sofern dieser komplett ist (d.h. korrektes Foto, PDF eines amtlichen Ausweises und unterschriebenes Lizenzierungsformular), vor dem Wochenende zugestimmt. Ist der Antrag nicht komplett, wird die Lizenz erst nach Korrektur der Unterlagen, frühestens aber eine Woche später, aktiviert.
  1. Zwischen dem 1. Februar und dem Saisonende, d.h. dem letzten Spiel das in irgendeiner Liga oder im Cup ausgetragen wird, werden keine neuen Lizenzen ausgestellt. Massgeblich ist das Antragsdatum im Datenbanksystem. Spieler die nach dem 1. Februar zum Einsatz kommen sollen, müssen bis zum 31. Januar gemeldet sein. Spieler der Kategorie U15, U12, U10, Damen und Senioren können bis zum letzten Qualifikationsturnier lizenziert werden, für das Finalturnier werden keine Lizenzen mehr ausgestellt.
    Für die Junioren der Kategorie U9 werden die Lizenzen bis zum Saisonende ausgestellt.

 

Art. 7 Erneuern einer Spielerlizenz

 

  1. Die Gültigkeit einer einmal gelösten Lizenz beträgt eine Saison. Soll eine Lizenz erneuert werden, so muss für diesen Spieler bis zum 15. August ein Lizenzantrag im Datenbanksystem eingegeben werden. Der Verein hat bis zum 15. August folgendes im Datenbanksystem zu erledigen:
  • Spieler, die nicht mehr lizenziert werden sollen, müssen deaktiviert werden.
  • Für alle aktiven Spieler muss in jeder Liga, in der sie eingesetzt werden sollen, eine Lizenz beantragt werden.
  • Für Spieler die von einem anderen Verein wechseln (Transfer: In diesen Fällen kommen zusätzlich die Bestimmungen des Abschnitts B dieses Reglements zur Anwendung) muss ein entsprechendes Gesuch im Datenbanksystem eingetragen und das unterschriebene Transferformular (unterschrieben vom zu transferierendem Spieler, dem TK Chef des neuen Vereins sowie dem TK Chef des alten Vereins) der Lizenzierungsstelle zugestellt werden (dies kann digital per E-Mail erfolgen).
  • Für alle Spieler, die altersmässig erstmals nicht mehr bei den Junioren spielen können (Rookie), muss ein neues, aktuelles Foto im Datenbanksystem hochgeladen werden.
  1. Alle bis am 15. August erstellten Lizenzen werden den Vereinen in Rechnung gestellt. Die Lizenzrechnung ist bis zum 30. September zu bezahlen. Nach dem ersten, dem 30. September folgenden Montag sind diejenigen Mannschaften gesperrt, für deren Spieler die Lizenzgebühren nicht bezahlt wurden.
  1. Die Lizenzierungsstelle kennzeichnet in der zentralen Datenbank die Namen aller Spieler, die nicht mehr lizenziert sind.
  1. Soll eine Lizenz während der laufenden Saison (nach dem 15. August) erneuert werden, muss ein Lizenzantrag im Datenbanksystem erfasst werden (siehe Art. 6, Abs. 3).
  1. Werden die unter Absatz 1 genannten Arbeiten nach dem 15. August, aber vor dem 1. September erledigt, so wird pro Lizenz eine zusätzliche Gebühr von CHF 20.– erhoben. Werden die Arbeiten zwischen dem 1. September und dem ersten Spiel irgendeiner Mannschaft irgendeines Vereins erledigt, so wird pro Lizenz eine zusätzliche Gebühr von CHF 50.– erhoben.
  1. Zwischen dem 1. Februar und dem Saisonende, d.h. dem letzten Spiel das in irgendeiner Liga oder im Cup ausgetragen wird, werden keine Lizenzen erneuert. Massgeblich ist das Antragsdatum im Datenbanksystem. Spieler die nach dem 1. Februar zum Einsatz kommen sollen, müssen bis 31. Januar erneuert sein. Für Spieler der Kategorie U15, U12 und U10 sowie Senioren und Damen gelten die in Art. 6 Abs. 4 beschriebenen Fristen.
  1. Eine Lizenz kann nur erneuert werden, wenn die Erneuerung nicht im Widerspruch zu den Transferbestimmungen (Abschnitt B) steht.

 

Art. 8 Ausstellen/Erneuern einer Schiedsrichterlizenz

 

  1. Die Schiedsrichterlizenzen werden nur an diejenigen Schiedsrichteranwärter vergeben, welche die von der zuständigen SR Instanz zu setzenden Normen für die Erteilung einer SR-Lizenz erfüllen.
  1. Die zuständige SR Instanz stellt der zuständigen Lizenzierungsstelle eine Liste mit allen SR, welche eine SR Lizenz erhalten sollen, bis zum 30. August zu. Diese Liste muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer und E Mail Adresse des Schiedsrichters sowie in welchen Ligen er als Schiedsrichter eingesetzt werden darf. Ferner ist eine von der SR Instanz festgelegte Gebühr zu entrichten.

Art. 9 Notlizenzen

  1. Unter einer Notlizenz ist die kurzfristige, notfallmässige Lizenzierung eines Spielers zu verstehen.
  1. Will ein Verein einen Spieler kurzfristig, d.h. nach Mittwoch 20 Uhr lizenzieren, so muss er ein Gesuch zur kurzfristigen Freigabe der Lizenz bei der Lizenzierungsstelle einreichen. Das Gesuch muss bis spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Einsatz per E-Mail bei der Lizenzierungsstelle eingereicht werden.
  1. Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten und durch den TK Chef des Vereins unterzeichnet sein:
    • Gesuchstellender Verein
    • Name, Vorname sowie Geburtsdatum des Spielers
    • Ort und Datum sowie Liga des Spiels, bei dem der Spieler zum ersten Mal zum Einsatz kommen soll
    • Kontaktperson im Verein
  1. Damit dem Gesuch stattgegeben werden kann, müssen zudem sämtliche Unterlagen zur Erstellung einer Lizenz im Datenbanksystem vorhanden sein (gem. Art. 6, Abs. 1).
  1. Sind die Unterlagen bei Einreichung des Gesuchs nicht vollständig im Datenbanksystem vorhanden oder ist das Gesuchsformular unvollständig ausgefüllt, kann dem Gesuch nicht stattgegeben werden.
  1. Zusätzlich zur Lizenzgebühr wird eine Gebühr in der Höhe von CHF 50.—(bei Junioren und Senioren CHF 25.–) verrechnet. Diese Gebühr ist unabhängig davon, ob dem Gesuch stattgegeben wurde oder nicht, zu entrichten.
  1. Zwischen dem 1. Februar und dem Saisonende, d.h. dem letzten Spiel das in irgendeiner Liga oder im Schweizer Cup ausgetragen wird, werden keine Gesuche zur kurzfristigen Lizenzfreigabe bewilligt (Ausnahmen siehe Art. 6, Abs. 4).

Art. 10 Probelizenz

  1. Unter einer Probelizenz ist eine kurzfristige, einmalige, kostenlose Lizenzierung eines Juniorenspielers zu verstehen.

Die Probelizenzen sind zur Juniorenförderung gedacht, und sollen den Vereinen einerseits Spielräume geben um kurzfristige Engpässe zu überbrücken, andererseits können Spieler damit unsere Sportart testen.

  1. Pro Juniorenteam können pro Saison maximal 3 Spieler mit einer Probelizenz ausgestattet werden. Probelizenzen sind lediglich für die Juniorenkategorien (U18, U15, U12 und U10) möglich. Die Lizenz ist kostenlos und nur für ein Spiel, resp. ein Turnier gültig. Pro Spieler kann nur einmal pro Saison eine Probelizenz gelöst werden.
  1. Zwischen dem 1. Februar und dem Saisonende, d.h. dem letzten Spiel das in irgendeiner Liga oder im Cup ausgetragen wird, werden keine Probelizenzen ausgestellt. Bei allen Kategorien im Turniermodus können bis zum letzten Qualifikationsturnier Probelizenzen gelöst werden, für das Finalturnier werden keine Probelizenzen ausgestellt.
  1. Das Gesuch Probelizenz muss bis spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Einsatz vollständig ausgefüllt per E Mail an die Lizenzierungsstelle von Swiss Streethockey zugestellt werden. Damit dem Gesuch stattgegeben werden kann, müssen zudem zwingend sämtliche Unterlagen zur Erstellung einer Lizenz im Datenbanksystem vorhanden sein (gem. Art. 6, Abs 1)
  1. Sind die Unterlagen bei Einreichung des Gesuchs nicht vollständig im Datenbanksystem vorhanden oder ist das Gesuchsformular unvollständig ausgefüllt, kann dem Gesuch nicht stattgegeben werden.
  1. Die Probelizenz wird nach dem genannten Spiel resp. Turnier gelöscht. Soll der Spieler weiterhin zum Einsatz kommen, so muss eine reguläre Lizenz gelöst werden (gem. Art. 6)
  1. Wird für einen Spieler mit einer Probelizenz innerhalb von 14 Tagen nach dem Einsatz mit der Probelizenz eine definitive Lizenz beantragt, so wird diese Lizenz nicht mehr dem Kontingent von maximal 3 Probelizenzen pro Mannschaft belastet.

Art. 11 Erlöschen einer Lizenz

  1. Deaktivierte Lizenzen bleiben während 2 Saisons dem Verein zugewiesen, welcher als letztes eine Lizenz für diesen Spieler gelöst hat.
  1. Wird eine Lizenz während 2 Saisons nicht mehr erneuert, so erlischt die Zugehörigkeit zum Verein. Der Spieler gilt als Vereinslos und kann ohne Transfer von einem anderen Verein lizenziert werden.
  1. Eine Lizenz erlischt aufgrund eines vom Lizenzhalter mitunterzeichneten Löschauftrags des Vereins des Lizenzhalters. In diesem Fall kann der betreffende Spieler erst auf die nächste Saison wieder lizenziert werden.

Art. 11a Lizenzentzug

  1. Verstösst ein Lizenzhalter in groberweise gegen:
    1. die ethischen Werte im Sport oder;
    2. die Bestimmungen von Swiss-Streethockey,

kann ihm die Lizenz für bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen werden.

 

 

Abschnitt B

Transferbestimmungen

Art. 12 Kontrollstelle

 

Die Lizenzierungsstelle von Swiss Streethockey ist für die Überwachung der Einhaltung der Transferbestimmungen zuständig.

Art. 13 Freie Wahl des Vereins

 

Jeder Spieler darf seinen Verein selbst auswählen, sofern keine schriftliche Verbindung mit irgendeinem anderen Verein besteht und sofern der neue Verein einverstanden ist.

Art. 14 Transfer

 

Unter einem Transfer ist der Wechsel eines Spielers von einem Verein in der Schweiz zu einem andern Verein in der Schweiz zu verstehen. Ein Spieler kann in einer Saison nicht für mehr als einen Verein in der Schweiz spielen, selbst wenn er dazwischen ins Ausland wechselt.

Art. 15 Treueerklärung

 

Jeder Spieler, der seine Absicht, seinem Verein treu zu bleiben, schriftlich bekundet (z.B. Spielervertrag), ist durch diese Verpflichtung an seinen Verein gebunden und kann während der Laufzeit des Vertrages nicht transferiert werden, es sei denn sie erzielen eine Einigung.

Art. 16 Voraussetzungen für einen Transfer

 

Folgende Voraussetzungen müssen für einen Transfer erfüllt sein:

  1. Schriftliche Erklärung des zu transferierenden Spielers gegenüber dem alten Verein, in der er seine Absicht, den Verein als Spieler zu verlassen bekannt gibt. Diese schriftliche Erklärung muss bis zum 30 Juni erfolgt sein. Die Vereine können für ihre Spieler günstigere Fristen festlegen.
  2. Bezahlung des Jahresbeitrags und aller weiteren geschuldeten Beträge an den bisherigen Verein. Wurde statutarische die Frist zum Vereinsaustritt verpasst, so ist auch der Mitgliedsbeitrag für das neue Jahr zu bezahlen.
  3. Rückgabe oder Vergütung des Leihmaterials des bisherigen Vereins
  4. Eintritt in den neuen Verein.
  5. Schriftliche Mitteilung (Art. 17) des Transfers unter Beilegung des Transferformulars an die Lizenzierungsstelle von Swiss Streethockey.
  6. Beachtung der Transferperiode (Art. 19)

Art. 17 Schriftliche Mitteilung eines Transfers

 

  1. Eine schriftliche Mitteilung eines Transfers muss vom neuen Verein erfolgen und soll folgenden Inhalt aufweisen:
  1. Name des neuen Vereins
  2. Name des zu transferierenden Spielers
  3. Unterschrift des zu transferierenden Spielers, des neuen und des alten Vereins
  4. Name des alten Vereins
  1. Fehlt die Mitteilung des Vereins, so wird die Lizenz nicht übertragen. Die Lizenz muss vom neuen Verein beantragt werden.

Art. 18 Übergabe der Lizenz

 

Hat der zu transferierende Spieler gegenüber seinem alten Verein keine Verpflichtung finanzieller oder materieller Natur, und besteht keine Treueerklärung gemäss Art. 15, so hat der alte Verein die Lizenz des betreffenden Spielers so schnell wie möglich an den neuen Verein freizugeben (durch Unterschrift auf dem Transferformular).

 

Art. 19 Transferperiode

 

  1. Ein Vereinswechsel ist nur nach Ende der offiz. Meisterschaft und bis zum 15. August möglich. Als Meisterschaftsende gilt das letzte offiziell von Swiss Streethockey organsierte Spiel (ohne Sommermeisterschaften).
  1. Transfers ausserhalb der Transferperiode sind nicht zulässig. Die Transferperiode kann nicht umgangen werden, indem sich ein Spieler zu einem in- oder ausländischen Verein transferieren lässt, der nicht von Swiss Streethockey angehört.
  1. Im Fall der Uneinigkeit unter den Beteiligten gemäss Art. 22, kann ein Transfer auch nach der Transferperiode vollendet werden.

Art. 20 Transfersummen

 

  1. Das Bezahlen von Transfersummen in irgendeiner Form ist untersagt.
  2. Davon ausgenommen ist die Transfergebühr in der Höhe von Fr. 50.—, welche von der Lizenzierungsstelle für jeden Transfer erhoben wird.

Art. 21 Auflösung des Vereins

 

  1. Wird ein Verein vor Beginn der Transferfrist aufgelöst, so können dessen Spieler auf die der kommenden Transferperiode folgende Saison, ohne irgendwelche Einschränkungen für einen anderen Verein lizenziert werden.
  1. Wird ein Verein während der ordentlichen Transferfrist aufgelöst, so gelten die üblichen Transferbestimmungen gemäss den Art. 12-20. Allfällige Ausnahmebewilligungen gemäss Absatz 4 bleiben vorbehalten.
  1. Wird ein Verein nach der ausserordentlichen Transferfrist aufgelöst, so können dessen Spieler erst auf die der nächsten Transferperiode folgende Saison hin den Verein wechseln (siehe Absatz 1). Allfällige Ausnahmebewilligungen gemäss Absatz 4 bleiben vorbehalten.
  1. Swiss Streethockey kann für die Spieler, eines gemäss Absatz 2 oder 3 aufgelösten Vereins, eine 2-wöchige Sondertransferzeit beschliessen, wenn der betreffende Verein von Swiss Streethockey während der ordentlichen Transferzeit über die möglicherweise bevorstehende Auflösung und deren Gründe informiert. Die Sondertransferzeit ist allen Vereinen schriftlich anzukündigen. Sie dauert maximal zwei Wochen und muss vor dem ersten ordentlichen Meisterschaftsspiel/Cupspiel (massgebend ist der Spielplan) in irgendeiner Liga beendet sein.

 

Art. 22 Uneinigkeit der Beteiligten

 

  1. Tritt der Fall ein, dass sich die Beteiligten über einen Vereinswechsel nicht einigen können, ist dies noch während der Transferperiode schriftlich der Lizenzierungsstelle mitzuteilen. Diese hat die technische Kommission zu informieren.
  1. Die technische Kommission entscheidet, nach Rücksprache mit den Beteiligten und der Prüfung allfälliger Akten, über die Durchführung des Transfers. Ein Rekurs der unterlegenen Partei ist möglich und wird von der Strafkommission von Swiss Streethockey behandelt. Der Entscheid der SK ist definitiv.

 

Art. 23 Ausserordentlicher Transfer

 

  1. Unter einem ausserordentlichen Transfer versteht man den Transfer eines Spielers zwischen dem Ende der ordentlichen Transferperiode gemäss Artikel 16 und dem auf diese Transferperiode folgenden 31. Januar.
  1. Damit ein ausserordentlicher Transfer durchgeführt werden kann, müssen die nachstehenden Bedingungen erfüllt sein.
  2. Der betroffene Spieler darf in der laufenden Saison kein Spiel für den alten Verein bestritten haben.
  3. Der alte Verein gibt den betreffenden Spieler durch Unterschrift auf dem Transferformular frei.
  4. Der betreffende Spieler, respektive sein neuer Verein tragen bis zum 31. Januar den Transfer im Datenbanksystem ein und stellen der Lizenzierungsstelle das unterschriebene Transfergesuch zu (unterschrieben vom Spieler, dem TK Chef des alten Vereins sowie dem TK Chef des neuen Vereins).
  5. Zusammen mit der Lizenzgebühr ist eine Gebühr für den a.o. Transfer in der Höhe von zusätzlich CHF 50.— zu entrichten.
  1. Sobald der ausserordentliche Transfer durch die Lizenzierungsstelle im Datenbanksystem freigegeben wurde, kann der neue Verein für den Spieler einen Lizenzantrag in all den Ligen, in welchen der Spieler eingesetzt werden soll, im Datenbanksystem erfassen.

 

 

Art. 24 Internationales Transferreglement

 

  1. Für alle Transfers von Spielern von Vereinen, die von Swiss Streethockey angehören und Vereinen, die einem anderen Verband der Mitglied der International Street- and Ballhockey Federation (ISBHF) ist, angehören, ist das Transferreglement der ISBHF massgebend. Dasselbe gilt für den Transfer von Spielern von Vereinen im Ausland, die einem Mitgliedsverband der ISBHF angehören, zu einem Verein in der Schweiz.
  1. Für Spieler, die vom Ausland in die Schweiz wechseln, gelten die für die Neulizenzierung respektive die Wiederlizenzierung vorgesehenen Fristen.
  1. Im Falle eines befristeten internationalen Transfers, verliert der Schweizer Verein, welche den Spieler transferiert hat, mit Ablauf der im internationalen Transferformular festgelegten Frist das Recht am transferierten Spieler. Dieser kann sich in der dem Ablauf der Frist folgenden Saison seinen Verein in der Schweiz frei aussuchen, vorbehaltlich der Bezahlung aller allfälligen Schulden beim vorherigen Verein.
  1. Zusammen mit der ordentlichen Lizenzgebühr ist eine Gebühr für den internationalen Transfer in der Höhe von zusätzlich CHF 50.— zu entrichten.

Abschnitt C

Schlussbestimmungen

Art. 25 Präzedenzfälle

 

Ereignisse im Zusammenhang mit der Lizenzerteilung oder im Zusammenhang mit Transfers, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements stattfanden, haben keinen Einfluss auf die Interpretation dieses Reglements.

Widerhandlungen gegen das Lizenzierungs- und Transferreglement werden mit einer Busse gemäss Bussen- und Gebührenkatalog sanktioniert.

Art. 26 Inkrafttreten des Reglements

 

Inkraft gesetzt durch den Verbandsvorstand am 28.6.97. Letztmals revidiert am 1. Juni 2019.