Rechtspflege Reglement (RPR)

Erster Teil

 

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Reglements finden Anwendung auf Verfahren von Organen oder Kommissionen von Swiss Streethockey.

2 Die Verfahrensvorschriften anderer Reglemente bleiben vorbehalten.

3 Die Allgemeinen Bestimmungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf alle in diesem Reglement genannten Verfahren anwendbar.

 

Art. 2 Organisation

Die Rechtspflegeorgane von Swiss Streethockey sind:

  1. die technische Kommission und;
  2. die Strafkommission.

Art. 3 Rechtliches Gehör

1 Die von einem Entscheid betroffenen Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:

a) am Verfahren teilzunehmen;
b) sich zum Sachverhalt zu äussern;
c) Akten einzusehen;
d) Beweisanträge zustellen;
e) sich vertreten zu lassen.

2 Versäumt eine Partei die Abgabe ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt ihr Recht als verwirkt.

3 Die Verfahrensleitung kann das rechtliche Gehör einschränken, wenn der Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht.

 

Art. 4 Beweismittel

1 Als Beweismittel kommen alle Informationsträger in Frage, welche zur Wahrheitsfindung beitragen können.

2 Alle illegal erhobenen Rechtsmittel sind ungültig.

3 Wer das vorhanden sein einer Tatsache behauptet hat diese zu beweisen.

 

Art. 5 Zeugeneinvernahmen

1 Die Rechtspflegeorgane von Swiss Streethockey können mündliche Zeugeneinvernahmen durchführen, wenn:

a) dies zur Klärung des Sachverhalts unvermeidlich ist;
b) und der zu untersuchende Tatbestand besonders schwerwiegende Folgen mit sich bringt.

2 Die Zeugeneinvernahme soll bezüglich Art und Termin so erfolgen, dass keine unverhältnismässig hohen Kosten- und Zeitaufwand entsteht.

3 Bei mündlicher Zeugeneinvernahme ist wie folgt vorzugehen:

a) Feststellen der Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf, Wohnadresse);
b) Feststellen ob der Zeuge befangen ist;
c) Aufforderung zur wahrheitsgemässen Aussage mit Hinweis auf Verbandsstraffolge bei falschem Zeugnis (nur wenn der Zeuge Mitglied von Swiss Streethockey bzw. eines Verbandsvereins ist);
d) Befragung des Zeugen zur Sache. Aussagen sind wörtlich, in der ersten Person, in dem zu erstellenden Zeugeneinvernahmeprotokoll festzuhalten;
e) Unterzeichnung des Zeugeneinvernahmeprotokolls durch den Zeugen und den Ersteller.

4 Zum Nachweis, dass die protokollierten Aussagen dem Zeugen vorgelesen oder von ihm gelesen wurden, wird im Protokoll über der Unterschrift des Zeugen der Vermerk „v.u.b“ (verlesen und bestätigt) bzw. „g.u.b“ (gelesen und bestätigt) angebracht.

5 Widerhandlungen gegen diese Bestimmung werden vom zuständigen Rechtspflegeorgan mit einer Busse von CHF 100.- (zuzüglich Spesen und Kosten für Aufwendungen) belegt.

 

Art. 6 Schriftlichkeit

1 Entscheide von Organen oder Kommissionen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Aus dem Entscheid muss ersichtlich werden:

a) an wen er sich richtet;
b) welchen Sachverhalt er betrifft;
c) auf welche Begründung er sich stützt;
d) wie der Rechtsspruch lautet;
e) ob er endgültig ist oder weitergezogen werden kann;
f) von wem er erlassen wurde;
g) wann er erlassen wurde.

2 Entscheide die ohne diese Angaben erlassen werden sind ungültig.

3 Alle Verfahrenshandlungen namentlich Verfügungen, Anweisungen oder die Mitteilung eines Entscheids können auf dem elektronischen Weg vollzogen werden.

4 Für den Nachweis der richtigen Zustellung gilt Art. 4 Abs. 3 sinngemäss.

 

Art. 7 Unabhängigkeit

Ein Mitglied eines Rechtspflegeorgans darf innerhalb von Swiss Streethockey keinem anderen Rechtspflegeorgan angehören.

 

Art. 8 Ausstand

1 Eine Person welche einem Rechtspflegeorgan angehört tritt in den Ausstand, wenn sie:

a) in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b) einem der Vereine angehört die in den Prozess involviert sind.

2 Will eine Partei den Ausstand einer im Verfahren tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung unverzüglich ein schriftliches Gesuch einzureichen.

3 Die gesuchstellende Partei hat ihren Entscheid zu begründen.

4 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch schriftlich Stellung.

5 Über ein Ausstandsgesuch im Sinne von Abs. 1 entscheidet endgültig:

a) die technische Kommission, wenn ein Organ von Swiss Streethockey betroffen ist;
b) Die Strafkommission, wenn ein Mitglied der technischen Kommission betroffen ist;
c) Die Strafkommission, wenn ein Mitglied der Strafkommission betroffen ist, unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

 

Art. 9 Vertraulichkeit

Mitglieder der Rechtpflegeorgane von Swiss Streethockey haben über den Inhalt und Verlauf des Verfahrens sowie über die Umstände der Urteilsfindung bis zum rechtskräftigen Entscheid Stillschweigen zu bewahren.

 

Art. 10 Fristen

1 Fristen die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.

2 Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet sie am nächst folgenden Werktag.

3 Eine Mitteilung die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

4 Die in den Reglementen von Swiss Streethockey genannten Fristen können nicht erstreckt werden.

5 Ist eine Person unverschuldet abgehalten worden fristgerecht zu handeln, so kann das zuständige Rechtspflegeorgan die Frist wiederherstellen.

6 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim zuständigen Rechtspflegeorgan eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

 

Art. 11 Zustellung

Entscheide werden durch ihre Zustellung eröffnet.

 

Art. 12 Eingaben

1 Eingaben der Parteien an ein Rechtspflegeorgan haben in deutscher oder französischer Sprache zu erfolgen.

2 Die Eingabe muss beinhalten:

a) ein Begehren;
b) eine Begründung mit Angabe der Beweismittel;
c) die Unterschrift.

3 In der Begründung ist in kurzer Form darzulegen, inwiefern der Entscheid Verbandsrecht verletzt.

 

Art. 13 Bussen

1 Innerhalb von Swiss Streethockey können Bussen und Gebühren gemäss den Statuten von Swiss Streethockey, respektive gemäss dem Bussen- und Gebührenkatalog von Swiss Streethockey, erlassen werden.

2 Der Bussen- und Gebührenkatalog ist für die Rechtspflegeorgane von Swiss Streethockey verbindlich.

3 Enthält der Bussen- und Gebührenkatalog für einen Fall keine explizite Regelung, so kann das zuständige Rechtspflegeorgan das Strafmass in eigener Kompetenz festlegen.

 

Art. 14 Kosten

Soweit nichts anderes geregelt ist, werden Kosten durch den Bussen- und Gebührenkatalog von Swiss Streethockey geregelt.

 

 

 

Zweiter Teil

Besondere Bestimmungen

 

Die technische Kommission

Art. 15 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der technischen Kommission wird durch die Statuten von Swiss Streethockey geregelt.

 

Art. 16 Zusammensetzung

Die Zusammensetzung der technischen Kommission wird durch die Statuten von Swiss Streethockey geregelt.

 

Art. 17 Sanktionsverfahren und Entscheid

1 Die technische Kommission erlässt Sanktionsentscheide über Sachverhalte die gemäss den Statuten in ihre Zuständigkeit liegen.

2 Auf das Sanktionsverfahren sind die Bestimmungen des allgemeinen Teils nur in den erwähnten Fällen anwendbar.

3 Die technische Kommission erlässt aufgrund einer summarischen Prüfung des Match- resp. Schiedsrichterrapportes einen Sanktionsentscheid.

4 Der Entscheid wird den involvierten Parteien im Sinne von Art. 6 schriftlich mitgeteilt.

 

Art. 18 Ausnahme

1 In schweren Fällen namentlich bei einer zu erwartenden Sanktion von mehr als fünf Spielsperren, einem Punkteabzug von mehr als 2 Punkten oder einer Busse von mehr als Fr. 500.00 ist Art. 17 Abs. 2 und 3 nicht anwendbar.

2 Für die in Abs. 1 genannten Fälle richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Art. 17 Abs. 1 und 4 sowie Art. 22 Abs. 2-4.

 

Art. 19 Einspracheverfahren

1 Gegen Entscheide im Sanktionsverfahren kann bei der technischen Kommission Einsprache erheben:

a) die von der Sanktion betroffene Person;
b) betroffene Vereine;
c) der Vorstand von Swiss Streethockey.

2 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung.

3 Der allgemeine Teil ist auf das Einspracheverfahren anwendbar.

 

Art. 20 Frist

Die Einsprachefrist beträgt 5 Tage.

 

Art. 21 Form

Für die Form der Einsprache ist Art. 12 massgebend.

 

Art. 22 Verfahren bei Einsprache

1 Die Einsprache verpflichtet die technische Kommission, den angefochtenen Sanktionsentscheid eingehend zu überprüfen und nochmals über die Sache zu Entscheiden.

2 Die Prüfungsbefugnis ist unbeschränkt.

3 Die technische Kommission erforscht den Sachverhalt und nimmt alle Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.

4 Sie gibt den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme und Akteneinsicht.

 

Die Strafkommission

Art. 23 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Strafkommission wird durch die Statuten von Swiss Streethockey geregelt.

 

Art. 24 Zusammensetzung

Die Zusammensetzung der Strafkommission wird durch die Statuten von Swiss Streethockey geregelt.

 

Art. 25 Unvereinbarkeit

Nicht wählbar für das Amt in die Strafkommission sind Personen, die einem anderen Organ oder einer ständigen Kommission von Swiss Streethockey angehören.

 

Art. 26 Vorstand

Die Wahl des Vorstandes der Strafkommission wird durch die Statuten von Swiss Streethockey geregelt.

 

Art. 27 Rechenschaftsablegung

Wenn aufgrund eines:

a) Rekurses;
b) Tatbestandes der Statuten von Swiss Streethockey;
c) Tatbestandes eines Reglements;
d) Beschlusses eines Organs oder einer anderen ständigen Kommission,

eine Disziplinarmassnahme verhängt werden soll, die in den Zuständigkeitsbereich der Strafkommission fällt, hat die zuständige Verbandsstelle dem Vorstand der Strafkommission unverzüglich einen entsprechenden Bericht, sowie alle in diesem Zusammenhang nötigen Akten, zuzustellen.

 

Art. 28 Verfahrensleitung

1 Der Präsident der Strafkommission leitet das Verfahren bis zum Entscheid.

2 Er kann einem anderen Mitglied der Strafkommission die Leitung übertragen.

3 Der Präsident prüft aufgrund der Akten ob:

a) aus formellen Gründen ein Strafentscheid ausser Betracht fällt;
b) weitere Abklärungen nötig sind.

4 Der Präsident entscheidet als Einzelrichter über:

a) die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzug oder Vergleich;
b) Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rekurse;
c) verpasste Fristen.

5 Die Zustellung des Entscheids hat nach Massgabe von Art. 26 zu erfolgen.

6 Der Präsident orientiert den Vorstand von Swiss Streethockey über den Eingang eines Rekurses.

 

Art. 29 Entscheidverfahren

1 Ist die Zuständigkeit der Strafkommission gegeben und liegen dem Vorstand alle nötigen Unterlagen vor, so hat der Vorstand der Strafkommission eine Sitzung einzuberufen.

2 Dem Vorstand steht es frei sich den Fall auch in einer anderen geeigneten Form zu beraten (insbesondere durch Zirkulation).

3 Bei schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand der Strafkommission den betroffenen Parteien das Recht einräumen, ihre Argumente mündlich vorzutragen, ansonsten werden die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als ausreichend erachtet.

4 Die Sitzung der Strafkommission wird vom Präsidenten geleitet.

5 An der Sitzung eröffnet der Präsident alle Akten, die zum Erlass eines objektiven Entscheids nötig sind. Anwesende Zeugen werden zum Sachverhalt befragt und den betroffenen Parteien wird, soweit ihre Präsenz gestützt auf Abs. 1 nötig ist, Gehör gewährt. Anschliessend beantragt und begründet er den Rechtsspruch. Die übrigen Kommissionsmitglieder sind berechtigt, mit entsprechender Begründung, Änderungsanträge zustellen.

6 Der Präsident nimmt die Abstimmung über den Rechtspruch vor. Sämtliche anwesende Kommissionsmitglieder haben eine Stimme. Bei Stimmgleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid. Bei dessen Abwesenheit kommt dem Vizepräsident der Stichentscheid zu.

 

Art. 30 Zustellung

1 Im Anschluss an die Sitzung oder die Zirkulation wird der definitive Entscheid angefertigt.

2 Der Entscheid ist vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

3 Der Entscheid ist in je einem Exemplar zuzustellen:

  1. dem direkt Betroffenen. Handelt es sich um ein Mitglied eines Verbandsvereins, kann der Entscheid dem Verein zur Weiterleitung zugestellt werden:
  2. dem Verbandsverein, wenn es sich beim Direktbetroffenen um dessen Mitglied handelt;
  3. dem zuständigen Organ;
  4. dem Sekretariat von Swiss Streethockey.

Art. 31 Rekurs

Der Rekus ist das ordentliche Rechtsmittel dieses Reglements und hat aufschiebende Wirkung.

Art. 32 Zulässigkeit und Gründe

1 Der Rekurs ist zulässig gegen:

a) Entscheide der technischen Kommission;
b) Entscheide von Organen von Swiss Streethockey;
c) Entscheide von Kommissionen von Swiss Streethockey.

2 Mit Rekurs können gerügt werden:

a) Reglementverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b) die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes;
c) Unangemessenheit

 

Art. 33 Ausschlussgründe

Der Rekurs ist nicht zulässig wenn:

a) Wenn die Zuständigkeit der technische Kommission gegeben ist;
b) die Streitigkeit unter die Kompetenz des Schiedsgerichts fällt.

 

Art. 34 Rekursrecht

1 Zum Rekurs zugelassen wird wer:

a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat;
b) durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist; und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

2 Zum Rekurs zugelassen wird ferner der Vorstand von Swiss Streethockey.

 

Art. 35 Rekurseingabe

1 Die Rekurseingabe muss mind. einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen.

2 Beweismittel, auf die sich der Rekurrent beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.

3 Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

4 Die Rekurseingabe ist an den Präsidenten der Strafkommission zu richten.

5 Der Gegenpartei wird die Eingabe zur Kenntnis gebracht und das rechtliche Gehör gewährt.

 

Art. 36 Massgebender Sachverhalt

Die Strafkommission klärt den Sachverhalt nach eigenem Ermessen ab.

 

Art. 37 Rechtsanwendung

1 Die Strafkommission ist im Rahmen ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

2 Die Strafkommission ist dabei nicht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden.

3 Sie kann angefochtene Entscheide zugunsten oder zu Ungunsten einer Partei ändern.

 

Art. 38 Entscheid

1 Die Strafkommission entscheidet frei nach ihrer im Verfahren gewonnen Erkenntnisse ob sie die Sache selber entscheidet oder zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist.

2 Der Entscheid ist endgültig.

 

Art. 39 Rekursfrist

Die Rekursfrist beträgt 10 Tage.

 

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

Art. 40 Ordnungsbusse

Wer durch die Verbandsvorschriften verpflichtet ist und ungebührlich gegen die Bestimmungen handelt, insbesondere wer einem Aufgebot der Strafkommission nicht Folge leistet wird von der Strafkommission mit einer Busse gem. dem Bussen- und Gebührenkatalog von Swiss Streethockey belegt.

 

Art. 41 Anruf staatlicher Gerichte

Das Recht auf Inanspruchnahme der ordentlichen staatlichen Gerichtsinstanzen, soweit deren Zuständigkeit gegeben ist, bleibt gewahrt.

 

Art. 42 Aufhebung bisheriger Reglemente

Das Rechtspflegereglement (RPR) vom 10. Juli 2008 sowie das Schiedsgerichtsreglement (SGR) vom 3. September 2001 werden aufgehoben.

Art. 43 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt per 1. September 2015 in Kraft. Letztmals Revidiert am 27. Mai 2017.