CH 3.23.1. Für Spiele unter der Jurisdiktion von Swiss Streethockey können die Funktionen desPunktrichters und des Zeitnehmers von derselben Person
Autor: Sven Bucher
324 – SPRECHER
CH 3.24.1. In den Spielen unter der Jurisdiktion von Swiss Streethockey kommen keine Sprecher zumEinsatz. Es bleibt jedoch der zuständigen
325 – STRAFBANKVERANTWORTLICHE
CH 3.25.1. In den Spielen unter der Jurisdiktion von Swiss Streethockey kommen keineStrafbankverantwortlichen zum Einsatz. Es bleibt jedoch der zuständigen
330 – VIDEO TORRICHTER
CH 3.26.1. In den Spielen unter der Jurisdiktion von Swiss Streethockey kommt der Video-Torrichter nicht zum Einsatz. Es bleibt jedoch
340 – ZUSTÄNDIGE STELLEN
Die Begriffe “zuständige Stelle” oder “zuständige Disziplinarstelle” beziehen sich, soweit sie in diesem Reglement verwendet werden, auf dasjenige Organ, das
400 – SPIELER AUF DEM FELD
CH 4.00.1. In der Schweiz kommt die Variante mit fünf Feldspielern und einem Torhüter in den folgenden Ligen zur Anwendung:
402 – BEGINN UND ENDE DER SPIELABSCHNITTE
Ein Spiel soll zur vorgesehenen Zeit mit einem Anspiel am Anspielpunkt in der Spielfeldmitte beginnen. Jeder weitere Spielabschnitt beginnt ebenfalls
410 – AUSWECHSELN VON FELDSPIELERN UND TORHÜTERN
a) Solange die Bestimmungen dieses Abschnitts eingehalten werden, können Feldspieler und Torhüter jederzeit ausgewechselt werden, unabhängig davon ob das Spiel
411 – AUSWECHSLUNG VON FELDSPIELERN UND TORHÜTERN VON DER SPIELERBANK WÄHREND DAS SPIEL IM GANG IST
a) Feldspieler und Torhüter können zu jederzeit von der Spielerbank aus gewechselt werden, während das Spiel im Gang ist, vorausgesetzt,
412 – VORGEHEN BEIM SPIERLWECHSEL WÄHREND EINES SPIELUNTERBRUCHS
a) Nachdem das Spiel unterbrochen wurde, hat die Gastmannschaft einen allfälligen Spielerwechsel unverzüglich zu vollziehen. Bis zur Wiederaufnahme des Spiels