CH 2.35.1. Die Verwendung von sogenannten „Rollerflys“ oder vergleichbaren Konstruktionen ist verboten. Die Beinschützer des Torhüters dürfen eine Breite von
Kategorie: Reglement Artikel
240 – SPIELERKLEIDUNG
CH 2.40.1. Torhüter können andersfarbige Hosen tragen.In den Juniorenligen sowie der 1. Liga und der 2. Liga werden gleichfarbige Stulpen
250 – BALL
CH 2.50.1 Für alle Spieler unter der Jurisdiktion von Swiss Streethockey ist ausschliesslich der von von Swiss Streethockey bezeichnete Ball
260 – VERMESSEN DER AUSRÜSTUNG
a) Die Schiedsrichter haben das Recht, zu jedem Zeitpunkt und aus eigenem Ermessen jeden beliebigen Ausrüstungsgegenstand nachzumessen. b) Der Captain
300 – BEZEICHNUNG DER OFFIZIELLEN
Für alle internationalen Spiele sind die folgenden Offiziellen zu bezeichnen.Für die Spiele unter der Jurisdiktion von Swiss Streethockey werden nur
311 – SCHIEDSRICHTERAUSRÜSTUNG
CH 3.11.1. Schiedsrichter müssen keinen Visor tragen. Vereinsschiedsrichter sind von der Pflicht, schwarze Schuhe zu tragen, befreit. Der von ihnen
312 – AUFGABEN DER SCHIEDSRICHTER
Die Schiedsrichter überwachen den ordnungsgemässen Ablauf des Spiels. Sie haben die Aufsicht über alle Offiziellen und Spieler. Im Falle von
321 – Torrichter
CH 3.21.1. In den Spielen unter der Jurisdiktion von Swiss Streethockey kommen keine Torrichter zumEinsatz. Es bleibt jedoch der zuständigen
322 – PUNKTRICHTER
CH 3.22.1. Für Spiele unter der Jurisdiktion von Swiss Streethockey können die Funktionen desPunktrichters und des Zeitnehmers von derselben Person
323 – ZEITNEHMER
CH 3.23.1. Für Spiele unter der Jurisdiktion von Swiss Streethockey können die Funktionen desPunktrichters und des Zeitnehmers von derselben Person