Mit der Ausnahme der Schuhe und des Stocks, muss jeder vom Torhüter getragene Ausrüstungsgegenstand derart konstruiert sein, dass sein einziger
Kategorie: Abschnitt 2 – MANNSCHAFTEN, SPIELER UND AUSRÜSTUNG
231 – TORHÜTER SCHUHE
CH 2.31.1. Torhüter dürfen Schuhe mit einer verstärkten Kappe tragen, die ausschliesslich zum Schutz der Zehen dienen darf. d) Alle
232 – TORHÜTERSTÖCKE
Die Krümmung der Schaufel des Torhüterstocks ist nicht begrenzt. Eine Schaufel, die eine doppelte Krümmung aufweist, gilt als „gefährlicher Ausrüstungsgegenstand“.
233a) – BLOCKHANDSCHUH
Die maximale Grösse des Schutzkissens das auf dem Rücken des Blockhandschuhs angebracht ist beträgt: 41 cm in der Länge 21
233b) – FANGHANDSCHUH
Die maximalen Grössen des Fanghandschuhs betragen: 41 cm in der Länge 23 cm in in der Breite in jedem Bereich
234 – TORHÜTERHELM UND VOLLGESICHTSMASKE
CH 2.34.1. Prallt ein Schuss direkt von der Maske des Torhüters ins Tor, so ist auf Tor zu entscheiden. CH
235 – BEINSCHÜTZER DER TORHÜTER
CH 2.35.1. Die Verwendung von sogenannten „Rollerflys“ oder vergleichbaren Konstruktionen ist verboten. Die Beinschützer des Torhüters dürfen eine Breite von
240 – SPIELERKLEIDUNG
CH 2.40.1. Torhüter können andersfarbige Hosen tragen.In den Juniorenligen sowie der 1. Liga und der 2. Liga werden gleichfarbige Stulpen
250 – BALL
CH 2.50.1 Für alle Spieler unter der Jurisdiktion von Swiss Streethockey ist ausschliesslich der von von Swiss Streethockey bezeichnete Ball
260 – VERMESSEN DER AUSRÜSTUNG
a) Die Schiedsrichter haben das Recht, zu jedem Zeitpunkt und aus eigenem Ermessen jeden beliebigen Ausrüstungsgegenstand nachzumessen. b) Der Captain